Kurzfassung
Der Jagdinstinkt eines Hundes kann für Herrchen mitunter teuer werden. Nicht nur Briefträger und Jogger, auch Wild und Federvieh sind vor Bissangriffen nicht sicher.
Allerdings haftet der Hundebesitzer nur dann, wenn Bello tatsächlich nachweisbar Schaden anrichtet.
Aus diesem Grunde wies jetzt das Amtsgericht Lichtenfels die Schadensersatzklage eines Zuchttierbesitzers ab. Er hatte von dem Hundehalter knapp 3.000 €für angeblich
von dem Vierbeiner erlegtes und vertriebenes Wild aus seinem Gehege verlangt. Das Landgericht Coburg bestätigte das Amtsgericht und sah in dem Hund ebenso wenig einen
Wildschütz.
Sachverhalt
Dahin war es mit dem Nachbarsfrieden. Der Hund von nebenan hatte sich ein Loch unter dem 1,60 m hohen Wildschutzzaun gebuddelt. Anschließend erlegte er eine Pute und einen
Schwan. Hierauf zahlte der Tierhaftpflichtversicherer 400 €. Rund einen Monat später fand der Wildhüter vier weitere totgebissene Puten in seinem Gehege. Was aber
schlimmer war: Sein wertvoller norddeutscher Rehbock war verschwunden. Für den Züchter kam nur des Nachbarn Hund als Wilddieb in Frage. Sein Herr wies die Anschuldigung
brüsk zurück:Der Tatort spreche entwederfür einen Fuchs oder sogar für die eigenen Hunde des Nachbarn als Wilderer. Denn auch diese hätten schon im Wildgehege Jagd
gemacht.
Gerichtsentscheidung
Und er bekam vor Gericht Recht. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand nicht fest, dass der Hund Ursache des Desasters war. Der Rehbock, immerhin ein unberechenbares
Wildtier, könne aus schlichtem Freiheitsdrang ausgebüchst sein. Die Puten wiederum könnten tatsächlich Opfer eines Fuchsanschlages oder der eigenen Hunde des Klägers
geworden sein. Aus Mangel an Beweisen wurde die Klage des Wildbesitzers daher abgewiesen.
Fazit
Frei nach Goethe : Die Jagd ist doch immer eine Art von Krieg.
(Urteil des Amtsgericht Lichtenfels vom 26.11.2003, Az: 1 C 302/03; Beschluss des Landgerichts Coburg vom 26.02.2004, Az: 33 S 118/03; rechtskräftig )