LG Coburg: Zur Haftung der Kaskoversicherung, wenn der Diebstahl eines Fahrzeugs durch die unsichere Aufbewahrung des Wagenschlüssels begünstigt wird

Kurzfassung

Im grauen Alltag können sich verhängnisvolle Nachlässigkeiten einschleichen. So etwa, wenn der Autoschlüssel an einem für Jedermann zugänglichen Ort verwahrt wird. Dann kann es passieren, dass nicht nur der dazugehörige Pkw spurlos verschwindet, sondern auch der Kaskoschutz.

Dies zeigt ein jetzt von Amtsgericht und Landgericht Coburg entschiedener Fall. Beide Gerichte wiesen die Klage einer ihres Fahrzeugs beraubten Versicherungsnehmerin gegen den Kaskoversicherer auf Zahlung von rund 3.000 € ab. Die Versicherte habe den Diebstahl durch Leichtsinn erst ermöglicht.

Sachverhalt

Wie jeden Tag hängte die Versicherungnehmerin ihre Jacke an der Garderobe im Flur ihrer Arbeitsstätte auf. Den Zündschlüssel ihres Mercedes Benz ließ sie in der Jackentasche. An dem Unglückstag herrschte wegen einer Veranstaltung im Betriebsgebäude reges Treiben. Nach Feierabend entdeckte die Versicherte entsetzt, dass sowohl Schlüssel als auch Auto weg waren. Der Mercedes wurde später total beschädigt von der Polizei aufgefunden. Doch des Schreckens nicht genug: Die Kaskoversicherung weigerte sich, den Wiederbeschaffungswert des Wagens zu ersetzen. Die Bestohlene habe nämlich den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Diesen Vorwurf wies die Versicherungsnehmerin weit von sich, sei doch das Anwesen durch einen Wachmann kontrolliert worden.

Gerichtsentscheidung

Amtsgericht und Landgericht Coburg gaben aber der beklagten Versicherung Recht. Die Klägerin habe ihren Fahrzeugschlüssel während einer Veranstaltung mit regem Publikumsverkehr in ihrer Jackentasche an einem unbewachten Kleiderständer aufbewahrt. Der Schlüssel sei so gegen den Zugriff Dritter unzureichend gesichert gewesen. Daran änderten auch nichts die Kontrollgänge im Betriebsgebäude durch einen Wachmann. Denn diese hätten nur zu bestimmten Zeiten stattgefunden und somit keinen lückenlosen Schutz gewährleistet. Durch ihr sorgloses und leichtfertiges Verhalten habe die Versicherte die Wegnahme dem Schlüssel- und Autodieb sehr leicht gemacht. Dies habe den Verlust des Kaskoschutzes zur Folge.

Fazit

Leichtsinn und Sorglosigkeit werden manchmal doppelt bestraft.

Urteil des Amtsgericht Coburg vom 24.06.2004, Az: 11 C 1317/03; Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 29.09.2004 und vom 22.10.2004, Az: 33 S 66/04; rechtskräftig