Kurzfassung
Längst sind die Feuerwehren nicht mehr „nur„ Nothelfer gegen gierige Flammen. Gerade der Straßenverkehr macht häufig Einsätze erforderlich – nicht nur bei schweren Unfällen, sondern beispielsweise auch für kurzfristige Umleitungen des Verkehrs wegen witterungsbedingt gesperrter Straßen. Mit der Frage, wie auf eine solche Umleitung hinzuweisen ist, hatte sich das Landgericht Coburg zu befassen.
Es befand dabei, auch bei Nacht und schlechten Sichtbedingungen (starker Regen) seien ein eingeschaltetes Warnblinklicht, ein Feuerwehrmann mit beleuchteter Warnkelle 40 Meter vor der Umleitungsstelle und die orangefarbenen Warnjacken nebst Reflektierstreifen auch an den Helmen ausreichend. Wenn ein Pkw-Fahrer die Gefahrenstelle gleichwohl nicht rechtzeitig bemerke, könne er von der Gemeinde als Trägerin einer Freiwilligen Feuerwehr weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen.
Sachverhalt
Bei Nacht und starkem Regen hatten die Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr wegen eines Erdrutsches den Verkehr von der Haupt- auf eine Nebenstraße umzuleiten. Ein Pkw-Fahrer – der spätere Kläger – erkannte das jedoch zu spät und stieß mit einem Lkw zusammen, der gerade in der Gegenrichtung wieder in die Hauptstraße einfuhr. Der Kläger meinte, die Feuerwehrmänner hätten die Gefahrenstelle nicht ordnungsgemäß abgesichert. Er wollte daher mit rund 6.000,- zwei Drittel seines Schadens von der zuständigen Gemeinde ersetzt haben – und ein Schmerzensgeld von mindestens 9.000,- DM.
Gerichtsentscheidung
Mit seiner Klage vor dem Landgericht Coburg hatte er jedoch keinen Erfolg. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen kam das Gericht zu dem Ergebnis, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten keine „Verkehrssicherungspflichten„ verletzt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die drei bei dem Einsatz tätigen Feuerwehrleute besagte Jacken und Helme getragen hätten. Einer sei mit einer beleuchteten Warnkelle 40 Meter vor der Einmündung und 50 Meter vor der späteren Unfallstelle gestanden, zudem sei das Warnblinklicht an einem Zivilfahrzeug eingeschaltet gewesen. Die genannte Entfernung sei auch ausreichend: wegen der schlechten Sicht hätten Fahrzeuge nur mit relativ geringen Geschwindigkeiten unterwegs sein können. Die Schutzanzüge hätten einen frühzeitigen Blickkontakt ermöglicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger keines der Warnzeichen wahrgenommen habe. Er müsse entweder viel zu schnell oder viel zu unaufmerksam unterwegs gewesen sein.
Noch schwerwiegendere Folgen wurden übrigens nur knapp vermieden: der als Warnposten fungierende Feuerwehrmann konnte sich vor dem Auto des Klägers nur durch einen Hechtsprung in Sicherheit bringen.
(Landgericht Coburg, Az: 13 O 500/99; rechtskräftig)