Nicht jeder, der geschlagen wird, kann vom “Schläger” Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Hat er nämlich den anderen provoziert und angegriffen, handelt der möglicher Weise in Notwehr – und damit gerechtfertigt.
Das zeigt ein von Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg entschiedener Fall. Die Klage einer geschlagenen Frau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von knapp 2.000,- € wurde abgewiesen – hatte sie doch zuvor ihre Kontrahentin angespuckt, beleidigt und geohrfeigt. Deshalb sei das Verhalten der Beklagten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, führten die Richter aus.
Sachverhalt
Die beiden Widersacherinnen waren zuerst verbal aneinander geraten. Den Schimpfworten folgten wechselseitige Spuckattacken und schließlich auch Schläge. Die Beklagte traf die Klägerin dabei mit einer Einkaufstasche, die Kaffeepackungen enthielt, am Kopf. Dabei entfaltete das koffeinhaltige Getränk jedoch keine belebende, sondern verletzende Wirkung. Mit einer blutenden Platzwunde musste die Klägerin im Krankenhaus behandelt werden – was nach ihrer Meinung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe von fast 2.000,- € begründete. Die Beklagte hielt entgegen, sie habe sich nur gewehrt.
Gerichtsentscheidung
Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg folgten der Auffassung der Beklagten. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sahen sie als erwiesen an, dass die Klägerin ihre Kontrahentin zuvor provoziert und als erste zugeschlagen hatte. Deshalb habe sich die Beklagte mit der Tasche zur Wehr setzen dürfen. Nachdem sich die beiden Damen gleichzeitig noch an den Haaren gerauft hätten, habe die Beklagte sich nicht anders verteidigen können. Sie habe daher in Notwehr und somit nicht rechtswidrig gehandelt.
Fazit
Man sollte sich zum Kaffee treffen – nicht sich damit treffen lassen.
(Amtsgericht Kronach, Urteil vom 16.1.2003, Az: 1 C 303/02; Landgericht Coburg, Beschluss vom 22.4.2003, Az: 33 S 20/03; rechtskräftig)