LG Coburg: Zur Frage, wann man wegen verspäteter Stornierung einer Reise den Anspruch gegen die Reiserücktrittsversicherung verliert

Kurzfassung

Eine seit langem geplante und gebuchte Urlaubsreise wegen Erkrankung absagen zu müssen, ist ärgerlich genug. Mit einer Reiserücktrittsversicherung wähnt man sich zumindest
sicher vor Stornierungskosten. Doch Vorsicht: Wer in Kenntnis seiner Erkrankung die Reise zu spät absagt und dadurch erhöhte Stornokosten verursacht, kann seinen Anspruch
gegen die Versicherung verlieren.

Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg behandelter Fall, bei dem ein verhinderter Urlauber auf fast 1.000 € sitzen blieb. Er hatte nach einer Amputation zu lange
auf eine rechtzeitige Genesung vertraut. Die dadurch erhöhten Stornokosten musste er daher selbst tragen.

Sachverhalt

Mit mehr als neun Monaten Vorlauf hatte der Kläger eine Busreise nach Süditalien gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt
mussten ihm Zehen amputiert werden. Obwohl es zu massiven Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise erst eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn ab. Von den
Stornokosten in Höhe von 1.150 € übernahm die beklagte Versicherung nur knapp 200 €. Ihre Begründung: Dieser Betrag wäre angefallen, hätte der Kläger die Reise
spätestens 30 Tage vor Antritt abgesagt.

Gerichtsentscheidung

Die Coburger Gerichte gaben der Versicherung Recht. Den Kläger traf die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die
Stornokosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit verletzte er grob fahrlässig. Denn spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der
Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Beschwernissen einer Busreise ohne Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde. Die Versicherung war daher
leistungsfrei.

Fazit

Trotz Reiserücktrittsversicherung sollte man bei einer schweren Erkrankung nicht auf eine „wundersame Schnellheilung“ vertrauen, sondern schon im eigenen
finanziellen Interesse die Reise unverzüglich stornieren – und sich damit trösten, dass der nächste Urlaub bestimmt kommt.

(AG Coburg, Urteil vom 29. Januar 2009, Az: 11 C 684/08; LG Coburg, Hinweisverfügung vom 27. März 2009, Az: 32 S 7/09; rechtskräftig)