LG Coburg: Zur Frage, wann ein anderer Fahrzeugführer für einen Unfall haftet, wenn es zu keiner Berührung zwischen den Fahrzeugen kommt

Für den Unfallschaden eines anderen kann ein Verkehrsteilnehmer auch haften, wenn sich die Fahrzeuge nicht berührt haben. Es muss aber feststehen, dass seine Fahrweise zum Entstehen des Unfalles beigetragen hat. Allein der Umstand, dass ein Vorausfahrender einen Überholvorgang wegen Gegenverkehrs abgebrochen und gebremst hat, ist hierfür nicht ausreichend.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor, mit dem die Klage eines gestürzten Motorradfahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 10.000,- € abgewiesen wurde. Dem beklagten Pkw-Fahrer, der sein Überholmanöver abbrach, könne der Schaden nicht zugerechnet werden. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass für den „anschlussüberholenden„ Kläger der Gegenverkehr einziger Grund zum im Sturz endenden Bremsen war.

Sachverhalt

Der Kläger fuhr an einem Augustabend im Sattel seines Motorrades auf einer Landstraße. Vor ihm war der Beklagte mit seiner Limousine unterwegs. Beide holten einen Traktor ein. Der Beklagte scherte zum Überholen aus – in seinem „Schlepptau„ der Kläger. Doch am Traktor kam man nicht vorbei: Der Beklagte brach die Vorbeifahrt ab und scherte wieder nach rechts ein. Auch der Kläger bremste seine Maschine ab und stürzte dabei, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren. Glück im Unglück: Er brach sich „nur„ das Schlüsselbein. Das Krad allerdings wurde massiv beschädigt. Für das Missgeschick machte der Biker nun den Autofahrer verantwortlich. Der habe ohne Grund stark abgebremst. Was der bestritt, sei er doch durch ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Wiedereinscheren gezwungen worden.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg gab dem Beklagten Recht. Dessen Darstellung wurde nämlich durch die Fahrerin eines entgegenkommenden Pkws bestätigt, die bekundete, sie habe den Wagen des Beklagten aus- und einscheren und daraufhin auch das Motorrad gesehen. Aus dieser Aussage ergebe sich zwingend, dass auch der Kläger das Fahrzeug der Zeugin erkennen konnte, führte das Gericht aus. Und deshalb könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass sein Bremsmanöver allein wegen des Gegenverkehrs erfolgte.

Fazit

Der Sturz des Klägers war damit kein Fall für die Haftpflichtversicherung des Beklagten.

Urteil vom 19.2.2003, Az: 12 O 1007/02; rechtskräftig.