LG Coburg: Zur Frage, wann der Kauf eines Hauses wegen des Lärms eines nahegelegenen Sägewerks rückgängig gemacht werden kann

Kurzfassung

Lärm in der Nachbarschaft kann die Wohnqualität mindern und mitunter sogar die Gesundheit beeinträchtigen. Will der Käufer eines Altbaus deswegen von dem Vertrag wieder Abstand nehmen, muss er dem Verkäufer arglistiges Verschweigen der Lärmquelle nachweisen. Sonst bleibt er auf dem Haus sitzen, wenn im Kaufvertrag jede Gewährleistung wegen Mängel ausgeschlossen wurde.

Das mussten jetzt lärmgeplagte Hauserwerber erfahren. Das Landgericht Coburg wies ihre Klage gegen den früheren Eigentümer auf Rückzahlung des Kaufpreises (rund 140.000 €) Zug um Zug gegen Rückübertragung des Anwesens ab. Die Käufer hätten ein arglistiges Verhalten ihres Vertragspartners nicht nachgewiesen. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte diese Entscheidung.

Sachverhalt

Da sage noch einer, auf dem Land lebe es sich ruhiger! Etwa sechs Monate nach Einzug in das erworbene Wohnhaus empfand das Ehepaar den Lärm des gegenüberliegenden Sägewerks als unerträglich. Und dies, obwohl sie von ihren Bekannten auf Nachfrage erfahren hatten, die Sägerei werde kaum noch betrieben. Da die Frau in der Folgezeit über gesundheitliche Beeinträchtigungen klagte, zog sie mit ihrem Ehemann weitere sechs Monate später wieder aus. Von dem Verkäufer verlangten die Eheleute die Rückabwicklung des Kaufvertrages, habe er doch die Lärmentwicklung arglistig verschwiegen. Die Käufer hätten das Haus mehrmals besichtigt und sich nie nach Geräuschen des gut sichtbaren Sägewerks erkundigt – verteidigte sich der frühere Besitzer.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg gab ihm Recht. Der Beklagte habe nichts verschwiegen, schon gar nicht arglistig. Er hätte nur über ihm bekannte verborgene Mängel und Umstände aufklären müssen. Der Sägereibetrieb sei aber für jedermann erkennbar gewesen. Die Kläger hätten den Veräußerer weder hierauf , noch auf die Geräuschentwicklung angesprochen. Sie hätten sich lieber auf die eingeholten Informationen ihrer Bekannten verlassen und hierdurch die in ihrem Interesse gebotene Sorgfalt missen lassen. Diese sich als falsch hrausstellenden Angaben seien dem Beklagten, der hievon nichts gewusst habe, nicht zuzurechnen.

Fazit

Es heißt nicht umsonst: Besser zweimal fragen, als einmal irregehen.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.12.2003, Az: 22 O 558/03; Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14.05.2004, Az: 6 U 3/04; rechtskräftig