LG Coburg: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftpflichtversicherung Zahlungen wegen auslaufenden Heizöls verweigern kann

Kurzfassung

Auch wenn eine private Heizöltankanlage nicht den Vorschriften entspricht, kann die Haftpflichtversicherung für Gewässerschäden Zahlungen nur unter engen Voraussetzungen verweigern. Sie muss binnen Monatsfrist den Versicherungsvertrag kündigen. Und ihrem Versicherungsnehmer nachweisen, dass der vorsätzlich die dem Gewässerschutz dienenden Bestimmungen missachtet hat.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg, in dem eine Versicherung zur Zahlung verurteilt wurde. Sie muss ihrer klagenden Versicherten jetzt fast 9.500,-€ Schaden ersetzen, der durch auslaufendes Heizöl verursacht wurde. Dass die über 70-jährige Klägerin Kenntnis von den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen hatte, gegen die ihre Anlage verstieß, konnte die Versicherung nicht beweisen.

Sachverhalt

Aus dem 3.000 Liter fassenden Tank des Ferienhauses der Klägerin war – wegen einer defekten Ölleitung – eine größere Menge Heizöl ins Erdreich gesickert. An Sanierungskosten für Erdreich und Grundwasser liefen mehr als 9.700,- € auf. Und die wollte die Klägerin von ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt haben – umfasste der Versicherungsvertrag doch auch Gewässerschäden. Die beklagte Versicherung stellte sich aber auf den Standpunkt, sie sei leistungsfrei. Schließlich habe weder die vorgeschriebene Ölwanne existiert noch die Anordnung der Ölleitungen den Bestimmungen entsprochen. Nach den Versicherungsbedingungen müsse sie aber nicht zahlen, wenn vorsätzlich von dem Gewässerschutz dienendenGesetzen und Verordnungen abgewichen werde.

Gerichtsentscheidung

Doch das Landgericht Coburg gab der Klägerin Recht. Die Versicherung müsse bereits deswegen die Sanierungskosten (abzüglich der Selbstbeteiligung von rund 250,- €) erstatten, weil sie den Versicherungsvertrag nicht binnen eines Monats, nachdem sie Kenntnis von den behaupteten Verstößen der Klägerin erlangte, gekündigt habe. Außerdem hätte sie der Klägerin nachweisen müssen, dass die bewusst und gewollt von den gesetzlichen Vorschriften abwich. Es sei aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin die entsprechenden Bestimmungen überhaupt gekannt habe.

Fazit

Wenigstens der Abfluss liquider finanzieller Mittel ist damit für die Klägerin nur vorübergehender Natur.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 27.11.2002, Az: 12 O 534/02; rechtskräftig)