Dass Alkohol am Steuer den Führerschein kosten kann, ist allgemein bekannt. Doch auch wer sich nach Konsum von Haschisch oder Marihuana hinter das Steuer setzt, muss sich eventuell auf ein längeres Fußgängerdasein einrichten. Werden bei ihm nämlich Ausfallerscheinungen festgestellt, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Keine Rolle spielt dabei, ob Fahrfehler begangen werden, befand das Landgericht Coburg. Ausreichend sind vielmehr auch andere Beweisanzeichen wie z. B. verwaschene Aussprache, Konzentrationsschwierigkeiten, Probleme mit der Koordination oder verzögerte Antworten auf Fragen.
Sachverhalt
Ein junger Autofahrer geriet in eine Verkehrskontrolle – er hatte den Sicherheitsgurt nicht angelegt. Den Polizeibeamten fiel auf, dass der Gurtmuffel auf Fragen nur verzögert – und mit verwaschener Aussprache – antwortete. Außerdem zeigten seine Pupillen keine Reaktion auf Lichteinfall. Zu allem Überfluss war auch seine Koordinationsfähigkeit erheblich eingeschränkt, wie Tests zeigten. Die anschließende Blutuntersuchung ergab, dass der Wirkstoff THC in den Adern des jungen Mannes kreiste – THC findet sich in Haschisch und Marihuana.
Gerichtsentscheidung
Das Amtsgericht Kronach entzog ihm daher vorläufig die Fahrerlaubnis. Hiergegen legte er Beschwerde zum Landgericht Coburg ein – das die Beschwerde verwarf. Zwar gebe es bei Rauschgift anders als bei Alkohol jedenfalls derzeit keinen absoluten Grenzwert, ab dem eine Fahruntüchtigkeit ohne weiteres feststehe. Gleichwohl sei von einer sog. relativen Fahruntüchtigkeit immer dann auszugehen, wenn nach feststehendem Haschisch- oder Marihuanakonsum anhand zuverlässiger Beweiszeichen der Nachweis erbracht werde, dass der Fahrer sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen könne. Auch ohne Fahrfehler sei das im vorliegenden Fall wegen der von den Polizisten festgestellten Auffälligkeiten zu bejahen. Es würden darum dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass es im Hauptverfahren zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen werde.
Fazit
Egal, ob getrunken oder geraucht – ohne Drogen fährt es sich nicht nur länger sicher, sondern sicher auch länger.
(Landgericht Coburg, Az: Qs 80/01)
Die maßgeblichen Vorschriften:
§ 316 Strafgesetzbuch (StGB) [Trunkenheit im Verkehr]:
(1)Wer im Verkehr (…) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (…).
(2)…
§ 69 StBG [Entziehung der Fahrerlaubnis]
(1)Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt (…), so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. (…)
(2)Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
(…)
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), (…)
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
§ 111 a Strafprozessordnung (StPO) [Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis]
(1)Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 StGB), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. (…)
(2)(…)