LG Coburg: Zur Frage, ob gemeinsam aufgenommene Kredite gegenüber einem Ehepartner sittenwidrig sind

Kurzfassung

Die Ehefrau muss grundsätzlich –neben ihrem Gatten- gekündigte Darlehensverträge zurückzahlen. Sie kann sich nicht ohne weiteres auf Sittenwidrigkeit berufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eheleute die Kredite nach der Trennung aufgenommen haben.

Das entschied nunmehr das Landgericht Coburg und verurteilte eine Ehefrau zur Rückzahlung von 25.000 € an das Geldinstitut. Dieses habe weder eine emotionale Verbundenheit zwischen den Eheleuten in anstößiger Weise ausgenutzt, noch fehle es an einem eigenen Interesse der Ehefrau an den Kreditgewährungen.

Sachverhalt

Die Beklagte arbeitete seit der Eröffnung im Jahr 1988 im Hotel ihres Ehemannes mit. 1998 trennte sich das Ehepaar. Seitdem führt die Ehefrau das Gasthaus alleine weiter. Im April 2000 nahmen dieauf dem Papier noch miteinander Verheirateten bei dem klagenden Geldinstitut gemeinsam zwei Darlehen über insgesamt rund 1,3 Mio. DM auf. Die Kredite dienten dazu, den Hotelbetrieb weiter aufrecht zu erhalten. Nachdem in der Folgezeit diemonatlichen Tilgungsraten nicht eingehalten wurden, kündigte das Kreditinstitut beide Darlehen . Von der Beklagten verlangte es die Rückzahlung eines Teilbetrages von 25.000 €. Die Ehefrau weigerte sich und argumentierte, die Darlehensverträge seien sittenwidrig und daher unwirksam. Sie sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die eingegangenen Verpflichtungen aus eigenen Mitteln zu begleichen. Zudem habe sie die Mithaftung nur aufgrundnoch vorhandener emotionaler Bindung zu ihrem getrennten Ehegatten übernommen.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg folgte ihr nicht. Die Klägerin habe bei Abschluss der Darlehensverträge die emotionale Verbundenheit der Beklagten nicht ausgenutzt. Die habe wegen der Trennung aber nicht mehr vorgelegen. Außerdem habe die Ehefrau ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung gehabt, habe sie doch nach der Trennung den Hotelbetrieb selbständig fortgeführt. Unter diesen Umständen seien die Darlehen nicht zu beanstanden.

Fazit

Nach der Trennung von Tisch und Bett sollten Ehepartner auch in finanziellen Dingen getrennte Wege gehen – sonst kann es unter Umständen teuer werden.

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.04.2003, Az: 11 O 820/02, rechtskräftig)