Gesellschaftspolitisch fatal: In Deutschland gibt es kaum noch Nachwuchs. Daher sollte an sich jeder Kinderwunsch eines Paares unterstützt werden. Wenn er nur auf künstlichem Weg verwirklicht werden kann, hat die (finanzielle) Unterstützung allerdings ihre Grenzen. Die Kosten für eine künstliche Befruchtung muss ein privater Krankenversicherer nur für das erste Kind erstatten. Den Wunsch nach einem zweiten Kind mit medizinischer Hilfe hat das Paar selbst zu finanzieren.
So entschieden jetzt das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg. Sie wiesen die Klage einer Versicherten gegen die Versicherungsgesellschaft auf Erstattung der Kosten für eine homologe Insemination von ca. 6.000 € ab. Da sie bereits auf künstlichem Weg Mutter geworden sei, liege kein Versicherungsfall mehr vor.
Sachverhalt
Die Versicherungsnehmerin und spätere Klägerin leidet an Unfruchtbarkeit. Unter Zuhilfenahme künstlicher Maßnahmen wurde sie im Jahr 2000 schwanger und gebar eine gesunde Tochter. Hierfür übernahm die private Krankenversicherung die Kosten von über 6.200 €. Von ihrer Mutterrolle begeistert, wollte die Klägerin rund zwei Jahre später erneut schwanger werden, wieder mit medizinischer Hilfe. Doch diesmal weigerte sich der Krankenversicherer hierfür zu zahlen. Die Klägerin habe durch künstliche Befruchtung auf Kosten der Versichertengemeinschaft bereits ein Kind zur Welt gebracht. Die Krankheitsfolge “Kinderlosigkeit” sei grundsätzlich behoben. Der Gemeinschaft der Versicherten sei nicht zuzumuten, die erheblichen Kosten einer zweiten Insemination zu tragen.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg gaben der beklagten Versicherung Recht. Zwar könnten die Folgen der Unfruchtbarkeit der Klägerin durch die homologe Insemination überwunden werden. Doch sei dies bei ihr durch die Geburt der Tochter schon geschehen. Die Klägerin sei nicht mehr kinderlos, ein Versicherungsfall daher nicht mehr gegeben. Hierbei spielten gesellschaftspolitische Erwägungen keine Rolle. Die Kosten für die Erfüllung eines zweiten Kinderwunsches könnten aber nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.
Fazit
Eine gesamtgesellschaftlich wünschenswerte Bevölkerungsentwicklung durch höhere Geburtenraten kann nicht ohne Weiteres über privatrechtliche Verträge mit privaten Krankenversicherern gesteuert werden.
Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.06.2004, Az: 12 O 321/04; Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28.09.2004,Az: 1 U 98/04; rechtskräftig