Des Nachbarn Baumwurzeln im eigenen Erdreich muss der Grundstückseigentümer jedenfalls dann dulden, wenn sie die Benutzung seines Eigentums nicht beeinträchtigen. Und er kann auch nicht jeden Schaden an seiner Gartenmauer, der auf das Baumwachstum zurückzuführen ist, vom Nachbarn ersetzt verlangen.
Das entschied das Landgericht Coburg und wies die Klage eines Grundeigentümers gegen seinen Nachbarn auf Beseitigung von Wurzeln und Schadensersatz in Höhe von rund 17.300,- € ab. Ansprüche wegen allein durch den wachstumsbedingten Expansionsdruck von Bäumen verursachten Schäden bestünden jedenfalls dann nicht, wenn die Bäume beim Gartenmauerbau schon vorhanden gewesen seien.
Sachverhalt
Wurzel des Nachbarstreits waren zwei Eichen – bzw. deren Ausdehnung. Als das Hanggrundstück des Klägers 1974 mittels Grenzmauer befestigt wurde, spendeten des Nachbarn Eichenbäume bereits Schatten. Die Pflanzen stellten ihr Wachstum aber nicht ein, sondern expandierten fleißig weiter. Nach rund 25 Jahren traten Schäden an der Mauer auf, die der Kläger auf das Wurzelwerk der Bäume zurückführte – und vom beklagten Nachbarn mit rund 17.300,- € ausgeglichen wissen wollte. Außerdem müsse der die pflanzlichen Versorgungsstränge kappen, soweit sie in sein Erdreich eingedrungen seien.
Gerichtsentscheidung
Anträge, mit denen der Kläger beim Landgericht Coburg nicht durchdrang. Aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens sah es das Gericht nämlich als erwiesen an, dass die Schäden an der Mauer gerade nicht auf den Wurzeln fußten. Vielmehr hätten die Eichen durch ihr Wachstum zu einem höheren Erddruck auf die Mauer und der dann zum Schaden geführt. Eine Beeinträchtigung durch die Wurzeln bestehe damit nicht, so dass der Beklagte dem Baum auch nicht an dieselben gehen müsse. Und das bloße Baumwachstum sei als Naturereignis einzustufen, für das der Beklagte im vorliegenden Fall nicht einzustehen habe – hätten die Eichen doch bei Mauererrichtung bereits gestanden.
Fazit
Nicht nur im Kinohit “Der Herr der Ringe II” machen Bäume derzeit Druck.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 19.6.2002, Az: 12 O 64/02; rechtskräftig)