Der Anlagevermittler, der hoch spekulative Aktien als sicher anpreist, bringt nicht nur das Vermögen seiner Kunden in Gefahr. Auch sein eigener Geldbeutel ist akut gefährdet – kann er doch vom Kunden gegebenenfalls erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
So geschehen jetzt einem Finanzberater, der vom Landgericht Coburg zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von rund 116.000,- € verurteilt wurde. Den Betrag hatte ein Kunde verloren, als er auf Rat und durch Vermittlung des Beraters in vermeintlich sichere, tatsächlich aberäußerst riskante Wertpapiere investierte. Auch ein Anlagevermittler sei nämlich zu richtiger und vollständiger Information verpflichtet.
Sachverhalt
Der Kläger war seit Jahren vor allem in Versicherungsfragen Kunde beim Beklagten, einem Finanzberater und -vermittler. Von Ende 1996 bis Mai 1997 erwarb er dann über den Beklagten – der dafür Provision erhielt – Aktien einer Pflanzungsgesellschaft für insgesamt rund 116.000,- €. Statt der vom Kläger gewünschten sicheren Anlage handelte es sich dabei jedoch um hoch spekulative Papiere. Die Investition in die Pflanzungsgesellschaft brachte für den Kläger keine Ernte: Die Gesellschaft wurde insolvent, der Wert der Aktien ging gegen Null. Der Kläger verlangte deshalb sein eingesetztes Kapital von seinem Finanzberater zurück. Der habe die Anlage wahrheitswidrig als sicher und gewinnbringend dargestellt.
Gerichtsentscheidung
Nach Einvernahme von Zeugen sah das Landgericht Coburg diesen Vorwurf als erwiesen an. Der Beklagte habe damit gegen seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Auskunft verstoßen und müsse deshalb Schadensersatz leisten. Dazu habe er seinen Kunden finanziell so zu stellen, wie der stünde, wäre er wahrheitsgemäß aufgeklärt worden. Und weil der Kläger dann die Papiere nicht gekauft hätte, müsse der Beklagte ihm den Kaufpreis – gegen Rückgabe der praktisch wertlosen Aktien – erstatten.
Fazit
Die Wertpapiere landen damit letztendlich beim Beklagten – schwarzer Peter im Aktienzeitalter.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 23.7.2002, Az: 11 O 122/02)