Wer auf schmalen Nebenstraßen fährt, muss mit Schlaglöchern oder Ausspülungen im Bankett rechnen – und entsprechend langsam und vorsichtig fahren. Setzt er nämlich seinen Pkw in eine solche Vertiefung, bleibt er möglicher Weise auf seinem Schaden sitzen.
So geschehen jetzt einem Autobesitzer, der von der für den Unterhalt der Straße zuständigen Gemeinde Schadensersatz verlangte. Das Landgericht Coburg wies seine Klage über knapp 1.000,- DM ab. Im Hinblick auf den schlechten Allgemeinzustand der einem Flurbereinigungsweg ähnelnden Straße habe das Schlagloch im Bankett nicht überraschen können. Die Gemeinde hafte daher nicht.
Sachverhalt
Die Ehefrau des Klägers war mit dem Auto auf einer etwa drei Meter breiten Nebenstrecke unterwegs. Als sie Gegenverkehr ausweichen musste, machte der Pkw mit dem Bankett Bekanntschaft. Was schon so manchem Staats(bankett-)gast Magenbeschwerden eingetragen haben dürfte, sorgte beim Fahrzeug – wegen eines Schlagloches – für Beschädigungen an Alufelgen und Reifen. Schadenshöhe: 1.500,- DM. Die wollte der Autoinhaber nun von der zuständigen Gemeinde ersetzt haben. Diese habe gegen ihre „Verkehrssicherungspflicht„ verstoßen und zumindest auf die Gefahrenstelle hinweisen müssen. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Gemeinde „nur„ 500,- DM ersetzte, zog der Fahrzeugeigentümer wegen der restlichen 1.000,- DM vor Gericht.
Gerichtsentscheidung
Wo ihm kein Erfolg beschieden war. Das Landgericht Coburg nahm die Unfallstelle in Augenschein und wies dann die Klage ab. Es liege eine Straße von völlig untergeordneter Bedeutung vor, die in ihrer Ausgestaltung eher einem „Flurbereinigungsweg„ entspreche. Im Hinblick auf den Allgemeinzustand habe der Benutzer mit Gefahrenstellen wie der hier gegebenen rechnen und mit umsichtigem und vorsichtigem Fahren – gegebenenfalls in Schrittgeschwindigkeit – reagieren müssen. Einen Anspruch auf einen schlechthin gefahrenfreien Zustand der Straße gebe es nicht.
Fazit
Auf Nebenstrecken mit geringem Verkehrsaufkommen muss man zwar weniger auf andere Fahrzeuge, dafür aber mehr auf die Straße selbst achten.
(Landgericht Coburg, Az: 12 O 414/01; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Mit „Verkehrssicherungspflicht„ umschreiben die Juristen den Rechtsgedanken, dass derjenige, der im allgemeinen Verkehr eine Gefahrenquelle schafft oder für diese verantwortlich ist, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor dieser Gefahr vorzunehmen hat. Diese Pflicht trifft immer den, der über die gefahrträchtige Sache verfügen kann. Bei öffentlichen Wegen und Straßen sind dies die Träger der Straßenbaulast – im vorliegenden Fall also die Gemeinde. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch des Geschädigten führen.
Maßgebliche Norm:
§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Schadensersatzpflicht]:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.