Kurzfassung
Die Kaskoversicherung muss nicht immer zahlen, wenn dem Versicherten sein Pkw ungewollt abhanden kommt. Z. B. dann nicht, wenn der Ehegatte des Versicherten das Gefährt,
das er während der Ehe berechtigt nutzte, nach der Trennung nicht zurück gibt.
Das entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg. In diesem Fall fehle es an einer Entwendung im Sinne des Kaskoversicherungsvertrages, befanden die Richter. Und wiesen
die Klage des um das Auto gebrachten Versicherungsnehmers auf Zahlung von 9.700,- DM ab.
Sachverhalt
Während intakter Ehe hatte die Ehefrau des klagenden Versicherungsnehmers dessen einen Wagen benutzt. Nach Scheitern der Beziehung konnte sich der Autobesitzer zwar mit der
Trennung von seiner Frau, nicht aber mit der von seinem Zweitwagen abfinden. Die Gattin wollte das Auto samt Schlüsseln aber nicht zurückgeben. Als der Kläger daraufhin
die Nummernschilder abmontierte, verbrachte seine damalige Noch-Ehefrau das Objekt der Begierde an einen unbekannten Ort. Nachdem der Pkw ? jedenfalls für den Kläger ?
verschwunden blieb, wollte der den Wert (9.700,- DM) von seiner Kaskoversicherung ersetzt bekommen. Er sei genauso zu behandeln wie der, dem das Auto gestohlen worden sei,
argumentierte er. Außerdem habe seine Ex-Frau eine Unterschlagung begangen. Als die Versicherung jegliche Zahlung verweigerte, klagte er.
Gerichtsentscheidung
Amts- und Landgericht Coburg schlossen sich seiner Argumentation aber nicht an. Eine Entwendung scheitere schon daran, dass die Ex-Ehefrau des Klägers den versicherten Pkw
ursprünglich berechtigt besessen und der Kläger nie den Gewahrsam ? vor allem die Schlüssel ? zurück erlangt habe. Und ob eine Unterschlagung vorliege, spiele für den
zu entscheidenden Fall keine Rolle. Selbst wenn, sei der Pkw der ?Täterin? nämlich zum Gebrauch überlassen gewesen. Genau für diesen Fall sei aber eine
Versicherungsleistung durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (?das Kleingedruckte?) ausgeschlossen. Es handele sich also um eine Streitigkeit im Rahmen des
Scheiterns der Ehe, für die die Versichertengemeinschaft nicht einzustehen habe.
(Amtsgericht Coburg, Az: 12 C 768/99; Landgericht Coburg, Az: 32 S 131/01; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Beim Abschluss von Teilkaskoversicherungen wird praktisch immer die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (?Kleingedrucktes?) mit vereinbart. Aus diesen ergibt sich, in
welchen Fällen die Versicherung zahlen muss.
Die maßgebliche Klausel lautet:
§ 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) [Umfang der Versicherung]:
Die Fahrzeugversicherung umfasst (…) den Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile (…) I.in der Teilversicherung
a)durch Brand oder Explosion
b)durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der
Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen
wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen;
c)(…)
(…)