Eine Bank ist nicht verpflichtet, bei Börsengeschäften auf Kredit verpfändete Aktien selbstständig „kursgünstig„ zu verwerten. Verlieren die Papiere an Wert, kann der Anleger deshalb die Rückzahlung des Darlehens nicht unter Hinweis auf die Kursverluste verweigern.
Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und verurteilte einen Bankkunden zur Zahlung von rund 360.000,- € an das Geldhaus. Damit bleibt der Anleger auf Spekulationsverlusten von insgesamt 460.000 € sitzen.
Sachverhalt
Der beklagte Bankkunde hatte sich von seinem Kreditinstitut einen Kontokorrentkredit einräumen lassen. Obergrenze: 2.000.000,- €. Einziger Verwendungszweck des Darlehens waren Aktien- und Optionskäufe. Zur Kreditsicherung hatte der Anleger den jeweiligen Inhalt seines Depots an die Bank verpfändet. In der Folgezeit kaufte und verkaufte der Kunde diverse Wertpapiere. Als ab Mitte 2000 die Aktienkurse zu fallen begannen, verringerte sich auch der Depotwert und damit die Kreditsicherung rapide. Die Bank verlangte Zahlungen zur Abwendung von „Aktien-Notverkäufen„, der Kunde schoss rund 100.000,- € nach. Nachdem aber der Kursverfall anhielt, stand Anfang 2001 einem Kredit von fast 1,3 Mio € nur noch ein Depotwert von rund 930.000,- € gegenüber. Die Bank forderte zu weiteren Zahlungen auf. Als die unterblieben, verkaufte sie die Papiere. Den danach noch offenen Darlehensbetrag sollte nun der Anleger begleichen. Der weigerte sich aber: die Bank habe die Wertpapiere zu spät verkauft und den Schaden damit selbst angerichtet.
Gerichtsentscheidung
Eine Ansicht, der sich das Landgericht Coburg nicht anschloss. Die Bank sei gerade nicht verpflichtet gewesen, die Aktien bereits früher zu verwerten. Der Kurs- und damit Depotwert habe von Tag zu Tag stark geschwankt. Es lasse sich deshalb schon kein bestimmter Zeitpunkt festlegen, an dem verkauft hätte werden müssen. Außerdem sei der Beklagte selber offenkundig nicht an einem früheren Verkauf interessiert gewesen. Schließlich habe er sogar selbst noch durch Nachschussleistung einen Verkauf zu einem Zeitpunkt, als das Minus noch überschaubar war, verhindert.
Fazit
Es ist also grundsätzlich Sache des Aktienspekulanten, sich von seinen Wertpapieren rechtzeitig zu trennen.
(Landgericht Coburg, Az: 23 O 356/01; rechtskräftig)