Das Aufschottern eines öffentlichen Feld- oder Waldweges kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Fließt wegen des geänderten Fahrbahnaufbaus verstärkt Wasser auf ein Anliegergrundstück, muss der „Aufschotterer„ die Schäden zahlen. Das entschied das Landgericht Coburg und verurteilte eine Baufirma zu Schadensersatz und Beseitigung der Beeinträchtigung.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Aufschotterung einen Wassereintritt in den Keller des Klägers verursacht. Den Feuchtigkeitsschaden (rund 1.600,- DM) muss die Baufirma nun ersetzen. Und weil für die Zukunft das Risiko neuerlicher Überschwemmungen erheblich erhöht ist, muss die Beklagte auf eigene Kosten Gegenmaßnahmen ergreifen.
Sachverhalt
Die Klägerin lagerte in ihrem Felsenkeller vor allem Äpfel und Kartoffeln. Als der Keller nach starken Regenfällen zum See und die Vorräte zu Treibgut wurden, vermutete sie eine Baufirma als „Übeltäterin„. Die habe nämlich im Herbst zuvor den am Keller vorbeiführenden Feld- und Waldweg aufgeschottert – um trockenen Rades zu einer Baustelle zu gelangen. Mit der Folge, dass das Wasser in den Keller gelaufen sei und nicht mehr habe ablaufen können. Als Schaden machte die Klägerin insgesamt rund 6.700,- DM geltend. Außerdem verlangte sie die Beseitigung der Schotterschicht. Die Baufirma bestritt ihre Einstandspflicht: Die Aufschotterung stamme nicht von ihr, der geforderte Schadensbetrag sei viel zu hoch.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg ging der Sache auf den Grund. Es vernahm 15 Zeugen, holte ein Sachverständigengutachten ein und kam zu folgendem Ergebnis: die Beklagte habe tatsächlich den Weg befestigt und so letztendlich den Keller unter Wasser gesetzt. Damit habe sie die Wasserschäden schuldhaft verursacht. Das Gericht verurteilte die Baufirma deshalb zum Schadensersatz für mehrere Hundert Kilogramm Äpfel und Kartoffeln, eine wassergeschädigte Eichentüre und die Renovierung des Kellers. Unter dem Strich allerdings nur 1.600,- DM statt der beantragten 6.700,- DM. Kostspieliger dürfte für die Beklagte werden, dass sie nach dem (durch das Oberlandesgericht Bamberg bestätigten) Urteil einen derartigen „schotterbedingten„ Wassereinbruch durch geeignete Maßnahmen verhindern muss.
Fazit
Erst kostete die Trockenlegung des Weges eine Menge Schotter, dann die des Kellers.
(Landgericht Coburg, Az: 22 O 283/99; Oberlandesgericht Bamberg, Az: 6 U 62/00; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Der Eigentümer eines Grundstückes kann bei vom Nachbargrundstück ausgehenden Störungen seines Eigentums fordern, dass die Beeinträchtigungen abgestellt werden. Außerdem kann er evtl. auch Schadensersatz verlangen – vorausgesetzt, die Einwirkung ist nicht unwesentlich oder er zur Duldung (z. B., weil die Einwirkung ortsüblich ist) verpflichtet. Wobei nicht nur der Eigentümer des Nachbaranwesens haftet, sondern auch derjenige, der die Beeinträchtigung konkret verursacht hat – hier also die Baufirma. Beispiele für Beeinträchtigungen, gegen die bereits erfolgreich vor deutschen Gerichten geklagt wurde,sind z. B. das Einsickern von auf dem Nachbaranwesen auslaufendem Heizöl oder der Überwuchs von Pflanzen.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch]:
(1)Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2)Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Schadensersatzpflicht]:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.