Der Verkäufer von „Schonbezügen„ haftet für Abfärbungen auf die zu schonenden Sitzmöbel. Wer solche Überwürfe verkaufe, sichere jedenfalls stillschweigend zu, dass bei ordnungsgemäßem Gebrauch nicht statt Schonung Schäden einträten – befanden jetzt Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg.
Diene ein Kaufgegenstand – wie der Schonbezug – einem ganz bestimmten Zweck, so könne der Käufer zumindest davon ausgehen, dass nicht das krasse Gegenteil dieses Zweckes eintrete. Die Richter sprachen deshalb einem Kunden rund 4.000,- DM Schadensersatz zu. Diese Summe fällt an, um die verfärbten Sitzmöbel neu beziehen zu lassen.
Sachverhalt
Für seine neu und hell bezogene Wohnzimmer-Sitzgarnitur hatte der spätere Kläger aus einem Katalog Überwürfe geordert. Nach ihrer Lieferung wurden die Schonbezüge den Möbeln übergestülpt. Mit durchschlagender Wirkung: als des Klägers Familie eines Tages die Hüllen von Sofas und Sesseln lüftete, hatten sich deren Bezüge der Farbe des Überwurfes stellenweise angeglichen. Weshalb sich der Kläger mit dem Verkäufer überwarf und von ihm die Beseitigung dieser „Schonungsfolge„ bezahlt erhalten wollte. Der weigerte sich aber. Eine Eigenschaft habe er für die Überwürfe nicht zugesichert – deshalb könne der Kunde keinen Schadensersatz von ihm verlangen.
Gerichtsentscheidung
Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg sahen es anders. Zwar seien ausdrückliche Zusicherungen tatsächlich nicht erfolgt und bei der Annahme einer „stillschweigenden Zusicherung„ Zurückhaltung geboten. Der Beklagte habe jedoch „Schonbezüge„ für Polstermöbel verkauft. Und die dienten – wie die Bezeichnung schon sage – der „Schonung„. Der Kläger habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Überwürfe zumindest keine Verfärbungen verursachen würden – und dass der Beklagte dafür einstehe, wenn sich diese berechtigte Erwartung nicht erfülle.
Fazit
Nicht schädigen sollen Schonbezüge, sondern schonen.
(Amtsgericht Lichtenfels, Az: 1 C 412/00; Landgericht Coburg, Az: 33 S 130/01; rechtskräftig)