LG Coburg: Zur Frage, ob der Mieter einen Mietvertrag noch vor Mietbeginn kündigen kann, wenn der Vermieter ihn zu Falschangaben gegenüber Behörden auffordert

Kurzfassung

Die Aufforderung durch den Vermieter zu Falschangaben gegenüber Behörden kann dem Mieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages
eröffnen.

Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall. Die Gerichte erachteten eine Kündigung des Mieters noch vor Mietbeginn für wirksam ? hatte ihn doch der
Vermieter schriftlich aufgefordert, Tatsachen gegenüber dem Landratsamt zu verschweigen, um einen Berechtigungsschein für geförderten Wohnraum zu erhalten. Ein derartiges
Ansinnen des Vermieters führe dazu, dass dem Mieter ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten sei.

Sachverhalt

Die beiden Parteien des Rechtsstreits hatten einen Mietvertrag über eine Wohnung, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert worden war, abgeschlossen. Einen Tag nach
Vertragsschluss und noch vor Beginn der Mietzeit schrieb der Vermieter den Mieter an. In dem Schreiben erteilte er ?Ratschläge? für die Beantragung des
Berechtigungsscheines beim Landratsamt. So dürfe der Mieter nicht angeben, dass er die Wohnung auch als Büro nutzen wolle und seinen Erstwohnsitz an einem anderen Ort
habe. Diese Tipps nahm der Mieter am wiederum folgenden Tag zum Anlass, den Vertrag zu kündigen. Damit war der Vermieter nicht einverstanden. Er klagte auf
Mietzahlung.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg. Amts- und Landgericht Coburg erklärten die Kündigung für rechtens. Niemand müsse sich im Rechtsverkehr darauf einlassen, vertragliche Beziehungen mit einer
Partei zu begründen oder zu unterhalten, die von ihm ein solches Verhalten gegenüber Behörden verlange. Unerheblich sei, ob der Berechtigungsschein auch bei
wahrheitsgemäßen Angaben erteilt worden wäre. Bereits das Ansinnen des Klägers führe nämlich dazu, dass dem Beklagten das Festhalten am Vertrag nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne.

Fazit

Der Vermieter war also mit seinen Ratschlägen nicht gut beraten.

(AG Coburg, Urteil vom 18.12.2002, Az: 12 C 171/02; LG Coburg, Beschluss vom 25.3.2003, Az: 32 S 13/03; rechtskräftig)