LG Coburg: Zur Frage, ob der Käufer eines Vorführwagens wegen zahlreicher, vom Verkäufer jeweils kostenlos behobener Mängel dennoch den Kauf rückgängig machen darf

Kurzfassung

Vom „Fun„-Auto zum „Frust„-Wagen: Mehrmals muss der soeben erworbene Bolide in die Werkstatt. Dort werden die aufgetretenen Fehler allerdings stets anstands- und kostenlos beseitigt. Will der Käufer in einem solchen Fall trotzdem den Vertrag rückabwickeln, hat er die behauptete erhöhte Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs nachzuweisen.

In dem vom Landgericht Coburg jetzt rechtskräftig entschiedenen Fall war einem Käufer eines teueren Autos gerade dies nicht gelungen. Seine Klage gegen den Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises von rund 78.500 €gegen Rückgabe des Pkw wurde daher abgewiesen.

Sachverhalt

Der wahr gewordene Traum: Der spätere Kläger war endlich Besitzer eines fast neuen Geländewagens der Marke BMW X5 3. Od mit allem Pipapo (Vorführwagen mit 15.000 km). Doch Stolz und Freude währten nicht lange. Bereits nach zwei Monaten musste das Luxusgeschoss erstmals in die Werkstatt: die Telefonanlage war defekt. Nach dieser Reparatur traten in der Folgezeit noch weitere sechs Mängel auf, meistens an der Elektronik. Obwohl das Autohaus sämtliche Beanstandungen sofort und kostenlos behob, verlor der Kunde die Lust am Gefährt – und legte esneun Monate nach dem Erwerb still. Mit dem Argument, das Fahrzeug sei wegen der häufig auftretenden Mängel ein „Zitronenwagen„, wollte er den Vertrag rückgängig machen.

Gerichtsentscheidung

Doch er drang hiermit weder beim beklagten Händler noch beim Landgericht Coburg durch. Das Gericht wies die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme ab. Zwar könne ein „Montagsauto„ wegen der auf unsachgemäße Ver- und Bearbeitung zurückzuführenden Ausfälle den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen. Doch eine verstärkte Fehleranfälligkeit habe der Käufer nachzuweisen, was ihm nicht gelungen sei. Die beseitigten Mängel ließen nicht sicher auf eine minderwertige Produktion des Fahrzeuges schließen. Dieses habe bei der Stilllegung einen Kilometerstand von ca. 35.000 gehabt. Die aufgetretenen Fehler könnten daher auch andere Ursachen haben: Beispielsweise könnten sie auf unsachgemäße Behandlung oder Verschleiß zurückzuführen sein, zumal der Kläger kein fabrikneues Auto erwoben habe.

Fazit

Trotz der für den Kunden mit den häufigen Werkstattbesuchen zweifellos verbundenen Unannehmlichkeiten – den guten Servicedienst des Autohauses muss er anerkennen.

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 21.01.2004, Az: 12 O 771/03; rechtskräftig)