LG Coburg: Zur Frage, ob der Betreiber einer Badeanstalt haftet, wenn ein Besucher auf einer nassen Treppenstufe ausrutscht

Kurzfassung

In einem Hallenbad muss in der Regel nicht für trockene Treppenstufen gesorgt werden.In Bereichen, die von Gästen mit nasser Badekleidung benutzt werden, ist mit Nässe auf dem Boden stets zu rechnen. Deshalb haftet der Badbetreiber bei einem Sturz des Besuchers nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Das entschied nun das Amtsgericht Lichtenfels, bestätigt durch das Landgericht Coburg. Das Amtsgericht wies die Klage eines ausgerutschten Badegastes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von fast 2.450 Euro ab. Die Verkehrssicherungspflicht gehe nicht so weit, hinter jedem nassen Benutzer hinterherzuwischen,

Sachverhalt

Der spätere Gestürzte hatte das medizinische Hallenbad aus therapeutischen Zwecken aufgesucht. Auf dem Weg von den Duschkabinen zum Umkleideraum kam er auf einer nassen Treppenstufe zu Fall. Sowohl Kniescheibe als auch Brille wurden in Mitleidenschaft gezogen. Da der beklagte Badbetreiber sich weigerte, den Brillenschaden von rund 450 Euro zu ersetzen und Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu zahlen, klagte der Badegast.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg. Das Amtsgericht Lichtenfels erteilte dem klägerischen Begehren eine Absage. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten führe nicht dazu, Badegäste vor allen erdenklichen Gefahren zu schützen. Dies sei nämlich mit zumutbaren und praktikablen Maßnahmen nicht erreichbar. In einem Hallenbad müsse der Besucher mit Wasser auf dem Boden jederzeit rechnen. Der bedauerliche Unfall des Klägers gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Das von dem enttäuschten Badegast angerufene Landgericht Coburgschloss sich der Argumentation der ersten Instanz an..

Fazit:

In Zukunft darauf achten: In Hallenbädern ist Wasser nicht nur im Becken..

(AmtsgerichtLichtenfels, Urteil vom 09.04.2003, Az: 1 C 351/02; Landgericht Coburg, Az: 32 S 49/03)