Kurzfassung
Dass Bauarbeiten kostspielig sein können, ist allgemein bekannt. Doch nicht selten werden sie noch teurer, als im Kostenvoranschlag des Bauunternehmers angekündigt. Jedenfalls bei einer Verteuerung von 10% muss der Bauherr dann trotzdem voll bezahlen.
Das entschied das Landgericht Coburg und gab der Zahlungsklage einer Baufirma in Höhe von rund 5.200 € statt. Aus dem Umstand, dass der Endpreis für den Einbau von Fenstern um rund 2.400 € über den veranschlagten 22.400 € lag, ergab sich kein Kürzungsrecht der Bauherrin.
Sachverhalt
Diese hatte die klagende Fensterfirma auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags über 22.400 € beauftragt. Die Schlussrechnung belief sich jedoch auf 27.100 €. Die Bauherrin bezahlte daraufhin nur den Angebotspreis, die Klägerin forderte die ihrer Meinung nach offen stehende Differenz.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab dem Bauunternehmen weitgehend recht. In der Schlussrechnung waren auch Arbeiten im Wert von 2.300 € abgerechnet, die im Angebot nicht enthalten waren und auf Zusatzaufträgen der Bauherrin beruhten. Bei der Frage, ob eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorlag, die einen Schadensersatzanspruch der Bauherrin hätte begründen können, hatten diese zusätzlichen Arbeiten unberücksichtigt zu bleiben. Die maßgebliche Preiserhöhung belief sich damit auf 2.400 € oder rund 10%. Darin sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung und kürzte den Klagebetrag lediglich geringfügig, weil ein Teil der in Rechnung gestellten Stunden nicht nachgewiesen war.
Fazit
Vor unliebsamen finanziellen Überraschungen schützt auch ein Kostenvoranschlag nur bedingt. Deutlich wirksamer ist die schriftliche Vereinbarung eines Pauschalpreises.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 20. Mai 2009, Az: 12 O 81/09; nicht rechtskräftig)