LG Coburg: Zur Frage, ob der Auftraggeber von Bauleistungen ein vereinbartes Skonto auch bei etwas überhöhten Mängeleinbehalt abziehen darf

Kurzfassung

Schnelles Geld ist gutes Geld. Daher räumen viele Bauunternehmer ihren Kunden ein Recht zum Skontoabzug bei zügiger Zahlung ein. Was aber gilt in Sachen Skonto, wenn der Bauherr einen Teil des Werklohns wegen behaupteten Gegenansprüchen einbehält? Das Landgericht Coburg hat hierzu entschieden: Ist der weit überwiegende Teil der Rechnung bezahlt und stellt sich der Einbehalt im Nachhinein als nur geringfügig überhöht heraus, bleibt es beim Skontoabzug.

Sachverhalt

Der beklagte Bauherr hatte auf Klempner- und Dachdeckerarbeiten rund 61.000 € bezahlt. Knapp 6.400 € hatte er einbehalten, weil wegen eines Fehlers der klagenden Baufirma während der Bauarbeiten Regenwasser in das Gebäude eingedrungen war und einen erheblichen Schaden verursacht hatte. Letztlich stellte sich dann eine Schadenshöhe von knapp 6.000 € heraus. Trotz des Einbehalts wollte der Beklagte von der Schlussrechnung rund 2.200 € abziehen, weil die Klägerin ihm im Vertrag das Skontorecht eingeräumt hatte. Diese wiederum war der Ansicht, die Rechnung sei nicht vollständig binnen der Skontofrist bezahlt; ihre Forderung könne sich darum nicht um die 3§% Skonto reduzieren.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg gab jedoch dem Bauherrn Recht. Das Erfordernis einer vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung entfiel, weil der Beklagte den weitaus größten Teil der Gesamtforderung rechtzeitig bezahlt hatte und vom Bestehen einer entsprechenden Schadensersatzforderung ausgehen durfte, als er den Einbehalt vornahm. Dass sich die Schadensersatzforderung letztlich als geringfügig niedriger als der Einbehalt herausstellte, war für die Skontoberechtigung unschädlich.

Fazit

Nur wer beim Einbehalt nicht übertreibt, darf skontieren.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 27. April 2009, Az: 14 O 712/07; rechtskräftig)