Im Grundbuch eingetragene Rechte einer Brauerei können auch noch nach langer Zeit die Bierwahlfreiheit des Gastwirts einschränken. Hat der nämlich das Kneipen-Grundstück bereits belastet mit einem “Biervertriebsrecht” zu Gunsten der Brauerei erworben, kann die ihm auch nach 15 Jahren verbieten, Gerstensaft anderer Hersteller auszuschenken.
Das zeigt ein jetzt von Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg entschiedener Fall. Ein Wirt wurde verurteilt, den Vertrieb von Bier auf seinem Gaststättenanwesen zu unterlassen, nachdem er sich den Produkten anderer Hersteller zugewandt hatte. Bei Verstoß gegen das Urteil droht ihm nun ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €..
Sachverhalt
Ursprüngliche Eigentümerin des Lokals (und des Grundstücks) war die klagende Brauerei. Die ließ für sich im Jahr 1988 eine sogenannte Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen. Inhalt: Sie allein sollte auf immerwährende Zeit berechtigt sein, auf diesem Grundstück Brauereierzeugnisse zu vertreiben oder vertreiben zu lassen. Kurze Zeit später wurde die Gaststätte an den Beklagten verkauft – das Biervertriebsrecht blieb jedoch bei der Klägerin. Fast eineinhalb Jahrzehnte bezog der neue Eigentümer sein Bier bei der Brauerei. Dann aber ließ erZapfhahn und Flaschen Gerstensaft aus anderem Herstellerhause entströmen. Auch nach Mahnung wollte er vom “fremden” Gebräu nicht lassen. Seiner Meinung nach war die Grunddienstbarkeit sittenwidrig. Die Brauerei klagte auf Unterlassung.
Gerichtsentscheidung
Mit Erfolg: Amtsgericht Kronach und Landgericht gaben der Klage statt und untersagten dem beklagten Wirt das von der Klägerin beanstandete Tun. Die Grunddienstbarkeit wirke gegenüber jedermann. Dass der Beklagte durch sie faktisch gezwungen sei, das Bier – sofern er solches ausschenken wolle – bei der Klägerin zu beziehen, sei nicht etwa sittenwidrig. Er sei nämlich gerade nicht verpflichtet, bestimmte Mengen zu bestimmten Zeitpunkten abzunehmen. Die Grunddienstbarkeit laste nicht auf dem Beklagten, sondern auf dem Grundstück – das er mitsamt dem Recht der Brauerei wieder verkaufen könne.
Fazit
Geschmack ist eben mitunter nicht das einzige Argument für ein Bier!
(Amtsgericht Kronach, Urteil vom 26.9.2002, Az: 1 C 165/02; Landgericht Coburg, Beschluss vom 30.1.2003, Az: 33 S 134/02; rechtskräftig)