LG Coburg: Zur Frage, in welchem Umfang die Kfz-Haftpflichtversicherung beim alkoholisierten Fahrer Regress nehmen kann

Kurzfassung

Wer alkoholisiert ein Kfz steuert, setzt nicht nur Leib und Leben anderer aufs Spiel, sondern auch seine Euro-Bestände erheblichen Gefahren aus. Schon bei Promillewerten deutlich unter 1,0 kann ein Verkehrsunfall – selbst ohne Personenschaden – für den Fahrer sehr teuer werden: Neben Geldstrafe/-buße und Führerscheinkosten droht der Regress der Haftpflichtversicherung bis zu 5.000,- €.

Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg unlängst behandelter Fall. Eine Autofahrerin war mit 0,88 %o Alkohol im Blut unterwegs, wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt – und jetzt verurteilt, ihrer Versicherung rund 4.400,- € zu erstatten, die diese an den Unfallgegner gezahlt hatte.

Sachverhalt

Die Klägerin fuhr mit dem Pkw ihres Vaters sowie – nach eigenen Angaben – zwei Sekt und zwei Bier (zuviel) intus gegen 3.30 Uhr morgens durch Gießen. Als sie wenden wollte, kam es zur Kollision mit einem hinter ihr fahrenden Taxi. Eine Blutalkoholuntersuchung bei ihr ergab für den Unfallzeitpunkt 0,88 %o. Die beklagte Haftpflichtversicherung des väterlichen Autos regulierte zwar den Schaden des Unfallgegners, entzog ihr als Fahrerin aber gleichzeitig bis 5.000,- € den Versicherungsschutz und verlangte 4.400,- € zurück. Zu Unrecht, meinte die Klägerin, habe ihre Alkoholisierung den Unfall doch nicht herbeigeführt – was sie vom Amtsgericht Coburg festgestellt wissen wollte.

Gerichtsentscheidung

Ihrer Klage war jedoch nicht nur kein Erfolg beschieden, sondern sie wurde auf die Widerklage der Versicherung zur Zahlung genau der geforderten Regressleistung verurteilt. Amts- und Landgericht Coburg führten aus, nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beeinträchtigte bereits ein Alkoholwert wie der der Klägerin erheblich das Reaktionsvermögen und steigere deutlich die Risikobereitschaft. Das riskante Wendemanöver sei ein typischerweise durch Alkoholgenuss bedingtes Fehlverhalten und lasse auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen. Und den Anscheinsbeweis dafür, dass die zumindest mitursächlich für den Unfall war, habe die Klägerin nicht entkräften können.

Fazit

Wer mit anderen auf einige Gläschen anstößt, sollte anschließend nicht mit dem Taxi zusammenstoßen – sondern sich lieber hineinsetzen.

(Amtsgericht Coburg, Urteil vom 29.8.2002, Az: 11 C 925/00; Landgericht Coburg, Zurückweisungsbeschluss vom 18.11.2002, Az: 33 S 118/02; rechtskräftig)

Zur Rechtslage:

Die Regressmöglichkeit der Haftpflichtversicherung ergibt sich aus den regelmäßig mit in den Versicherungsvertrag einbezogenen „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung„, kurz „AKB„ (dem „Kleingedruckten„). Wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall (mit)verursacht, hat danach regelmäßig keinen Grund zum Feiern mehr. Zwar muss die Versicherung gegenüber dem Unfallgegner regulieren. Doch sie holt sich praktisch immer bis zu 5.000.- € vom Fahrer zurück. Und dass der einmal beweisen kann, dass der Alkohol für die Unfallentstehung keine Rolle spielte, ist die absolute Ausnahme. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit wird von den Gerichten schon bei Promillewerten weit unter 1,1 angenommen, wenn zusätzliche Umstände (z. B. auffällig unsichere Fahrweise) hinzutreten. Fazit: Don`t drink and drive!

Die maßgebliche Klausel lautet:

§ 2b AKB [Einschränkungen des Versicherungsschutzes]:

(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, a) … e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung (…) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

(2) Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit (…) ist der Rückgriff des Versicherers (…) gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen bei jedem einzelnen Rückgriffsschuldner auf DM 10.000.- beschränkt. (…)