Kurzfassung:
Eine Klage auf Feststellung, dass ein zwischen den Parteien vor Gericht geschlossener Vergleich durch Rücktritt erloschen ist, wurde zurückgewiesen. Die Meinung des Klägers, er könne von einem Prozessvergleich – wie von jedem anderen Vertrag – zurücktreten, teilte das Gericht nicht.
Sachverhalt:
Die Parteien hatten bereits vor dem Landgericht Coburg ein Zivilverfahren wegen behaupteter Mängel an einer Heizungsanlage geführt. Bereits dort begehrte der Kläger Rückabwicklung des Vertrages. In dem Verfahren wurde ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen. Dabei handelt es sich um eine gütliche Einigung zwischen dem klagenden Kunden und der beklagten Heizungsfirma, nach der unter anderem die behaupteten Mängel von einem Sachverständigen begutachtet werden sollten. Im nunmehr stattfindenden Verfahren behauptete der Kläger, die beklagte Firma sei mit ihrer Zustimmung zur Begutachtung in Verzug. Daher könne er vom gerichtlichen Vergleich zurücktreten. Die Beklagte meinte, der Kläger habe kein Recht zum Rücktritt.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Einräumung einer Rücktrittsmöglichkeit sich nicht mit den Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbaren lasse. Ein gerichtlich geschlossener Vergleich beendet auch das gerichtliche Verfahren und schafft – wie ein Urteil – einen Vollstreckungstitel. Es besteht kein Wahlrecht der Parteien, ob sie sich nach einem Vergleichsschluss an die Vereinbarungen im Vergleich halten oder ob sie diese – beispielsweise durch Rücktritt – wieder einseitig aufheben lassen wollen. Die Wirkungen des Vergleichs auf den Prozess hängen nicht einseitig vom Willen einer Partei ab. Da ein Vergleich den Prozess endgültig beende, könne man von diesem grundsätzlich nicht zurücktreten. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen der Vergleich von Anfang an§ fehlerhaft sei, könne man sich vom Vergleich lösen. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass der Kläger seine Rechte aus dem Vergleich durch Zwangsvollstreckung gegenüber der Beklagten hätte durchsetzen können.
Fazit:
An einen gerichtlichen Vergleich ist man grundsätzlich gebunden, auch wenn man sich im nach hinein wieder gerne von ihm lösen würde.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 09.03.2010 , Az. 22 O 779/09; rechtskräftig)