LG Coburg: Zur Frage des Nachweises eines behaupteten Kfz-Diebstahls im Rahmen der Kaskoversicherung

Kurzfassung:

Erfolglos klagte ein Autoeigentümer gegen seinen Teilkaskoversicherer auf Wertersatz seines angeblich gestohlenen VW-Busses. Das Landgericht
Coburg sah eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Unredlichkeit des Klägers und die Vortäuschung einer Entwendung.

Sachverhalt:

Der spätere Kläger kaufte einen Pkw VW T 5 für 25.000,00 Euro. Am 25.11.2010 meldete er das Fahrzeug in Berlin als gestohlen. Von der
Staatsanwaltschaft Berlin geführte Ermittlungen führten zu keinem Ergebnis. Noch am gleichen Tag meldete der Autobesitzer das Auto bei seinem Versicherer als gestohlen.
Schon am nächsten Tag forderte die Versicherung den späteren Kläger auf, alle Fahrzeugschlüssel, Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein sowie weitere Unterlagen zu
übergeben. Darauf reagierte der Kläger erst etwa vier Wochen später. Er gab an, die Unterlagen seien in seinem Haus, in welches er nicht könne, weil ihm auch der
Haustürschlüssel gestohlen worden sei. Dann übersandte der Kläger zunächst einen Fahrzeugschlüssel und den Kfz-Schein. Als ihm die Versicherung dann androhte mangels
Mitwirkung bei der Überprüfung seines Anspruchs kein Geld zu zahlen, reagierte der spätere Kläger nicht. Erst etwa sechs Monate nach dem behaupteten Diebstahl
übersandte der Versicherungsnehmer den zweiten Pkw-Schlüssel und teilte mit, dass er den Kfz-Brief trotz intensiver Suche nicht finden könne.

Der Kläger behauptete im Gerichtsverfahren, sein Fahrzeug sei ihm gestohlen worden. Eine Vortäuschung der Entwendung liege nicht vor. Den
Ablageort des zweiten Schlüssels habe er zunächst vergessen und ihn erst deshalb Monate später übersandt. Den Fahrzeugbrief habe er überhaupt nicht finden können.
Deswegen wollte der Kläger den Nettowiederbeschaffungswert von über 28.000,00 Euro von seiner Versicherung ersetzt bekommen.

Der beklagte Versicherer meinte, ein Versicherungsfall sei nicht nachgewiesen. Gegen die Redlichkeit des Klägers spreche, dass er angeblich sein
Haus erst drei Monate nach dem behaupteten Diebstahl habe öffnen lassen. Auch die Übergabe des Pkw- Schlüssels nach mehr als fünf Monaten spreche dafür, dass das
angeblich gestohlene Fahrzeug in dieser Zeit hätte weggeschafft werden können. Zudem habe der Kläger gegen seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen,
indem er nicht sämtliche Unterlagen und Schlüssel sofort übersandt habe.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht sah eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die Entwendung seines VW-Busses nur vorgetäuscht hatte. Daher
wies es die Klage ab.

 

Zunächst ging das Gericht davon aus, dass das äußere Bild eines Diebstahls vorliegt.

Der Versicherung gelang es jedoch im Prozess durch Indizien eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nachzuweisen. Dieser
Meinung schloss sich das Gericht an. Dabei sprachen nach Auffassung des Gerichts folgende Indizien für eine Vortäuschung: Der Kläger konnte den Fahrzeugbrief nicht
vorlegen. Er hatte trotz telefonischer Meldung noch am behaupteten Diebstahlstag vier Wochen gezögert auch nur einen Schlüssel und den Kfz-Schein an die Versicherung zu
schicken. Den zweiten Kfz-Schlüssel schickte er überhaupt erst fünf Monate später an die Versicherung. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger sich in großen
finanziellen Schwierigkeiten befand. Trotzdem war es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Kläger angeblich Monate brauchte, um sein eigenes Haus öffnen zu
lassen und den dort angeblich vorhandenen zweiten Fahrzeugschlüssel und den Kfz-Brief zu suchen. Dass der Schlüsseldienst dem Kläger zu teuer gewesen sei, glaubte das
Gericht nicht. Denn der Kläger gab selbst an, mehrmals pro Woche über 25 km gefahren zu sein, um bei seinem Haus die Post zu entnehmen. Alleine mit den Fahrtkosten hätte
der Schlüsseldienst finanziert werden können. Auch deckte das Gericht unterschiedliche Angaben des Klägers bei der Polizei und vor dem Landgericht auf. Aus dieser Fülle
an Indizien schloss das Gericht, das eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls vorliegt.

Zwar hätte der Kläger seine Klage noch durch Aufklärung des behaupteten Diebstahls retten können. Für dieses ? schwierige ? Unterfangen
machte er jedoch keine ausreichenden Angaben. Daher muss die Versicherung nichts an den Kläger zahlen.

Fazit:

Bei der schwierigen Frage, ob ein Diebstahl vorgetäuscht ist, muss der Versicherte zunächst nur das äußere Bild eines Diebstahls
nachweisen.

Dann ist es Aufgabe der Versicherung, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls zu beweisen.

Danach kann der Versicherte noch versuchen, den Diebstahl zu beweisen, indem er beispielsweise selbst den Dieb ermittelt.

Durch diese unterschiedlichen Stufen der Nachweispflichten versucht die Rechtsprechung sowohl den Interessen der Versicherungsnehmer, als auch
denen der Versicherungsgesellschaften gerecht zu werden.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 21.08.2012, Az. 22 O 717/11; rechtskräftig)