LG Coburg: Zur Frage der Verkehrssicherungspflicht eines Marktstandes

Kurzfassung:

Die Klage einer Marktbesucherin gegen den Betreiber eines Marktstandes wurde abgewiesen. Die Klägerin konnte den Nachweis nicht erbringen, dass sie über einen schwer erkennbaren Ständer am Verkaufsstand des Beklagten gestolpert und anschließend hingefallen sei.

Sachverhalt:

Die Klägerin trug vor, über einen schwer erkennbaren Ständer am Verkaufsstand des Beklagten während eines Marktes gefallen zu sein. Der Beklagte habe trotz der schlechten Erkennbarkeit des Ständers keine Sicherungsmaßnahmen getroffen. Beim Unfall zog sich die Klägerin einen Trümmerbruch des linken Oberarms zu und war längere Zeit arbeitsunfähig.

Der Standbetreiber verteidigte sich damit, dass sich kein Ständer in dem Bereich, in dem die Klägerin zu Fall gekommen sei, befunden habe. Zudem seien seine Ständer und Stützen deutlich erkennbar, so dass ein aufmerksamer Fußgänger einem entsprechenden Hindernis ausgewichen wäre.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg wies die Klage nach der Anhörung von fünf Zeugen ab. Das Gericht vermochte sich nicht von der Schilderung der Klägerin zu überzeugen, dass ihr Unfall Folge eines vom Beklagten gefährlicherweise aufgestellten Standbeines gewesen sei. Zwar hat der Betreiber eines Verkaufsstandes dafür zu sorgen, dass durch die Art und Weise der Aufstellung des Wagens keine Behinderungen bzw. Gefährdungen von Personen verursacht werden. Die Klägerin jedoch konnte den von ihr angegebenen Unfallhergang nicht beweisen. Während in der Klage als Unfallursache ein Ständer des Verkaufsstandes des Beklagten bzw. eine Wagenstütze angegeben wurde, gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, sie sei über den Ständer eines zum Unfallzeitpunkt aufgespannten Schirmes gefallen. Zwei Zeugen gaben jedoch an, dass die Klägerin über ein Kabel gestolpert sei. Ein weiterer Zeuge war sich sicher, dass die Klägerin wegen eines Pflastersteins gefallen sei, nicht aber über einen Ständer oder ein Kabel. Die vierte Zeugin gab an, dass die Klägerin über den Ständer eines aufgestellten Sonnenschirms gestolpert sei. Die fünfte Zeugin gab an, den Sturz selbst gar nicht beobachtet zu haben. Damit war für das Gericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der von der Klägerin behauptete Unfallhergang bewiesen. Das Gericht hielt es durchaus für möglich, dass die Klägerin über ein Kabel gestürzt sei, wobei sich aus den Aussagen der Zeugen nicht erkennen ließ, wer für die Verlegung dieses Kabels verantwortlich gewesen war. Auch sah das Gericht die Möglichkeit, dass die Klägerin an einer nicht zu erkennenden Unebenheit aus dem Tritt geraten war. Das Gericht stellte daneben fest, dass die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung deutlich den Angaben der für sie günstigsten Zeugenaussage ähnelten und sie dabei Angaben machte, die von denen in ihrer Klageschrift abwichen. Daher und aufgrund der widersprüchlichen Zeugenangaben wies das Landgericht die Klage ab.

Fazit:

Wer wegen einer „Stolperfalle“ klagt, sollte sich an diese genau erinnern und Zeugen benennen, die sich – günstigstenfalls – diese auch gemerkt haben.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 31.08.2010, Az. 11 O 155/10; rechtskräftig)