Kurzfassung:
Die Klage eines Gastes gegen das von ihm besuchte Hotel wegen eines Sturzes im Zugangsbereich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wurde abgewiesen. Nach Auffassung des
Gerichtes konnte die Klägerin einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten durch das Hotel nicht beweisen.
Sachverhalt:
Die Klägerin wollte von dem von ihr besuchten Hotel über 7.000 € Schadenersatz und Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 4.000 €. Sie behauptete, bei ihrer
Anreise gegen 16 Uhr im Bereich vor dem Eingang des Hotels im Februar 2009 gestürzt zu sein. Ursache des Sturzes sei gewesen, dass der Zugangsbereich mit festgetretenem Schnee
bedeckt, uneben und völlig vereist gewesen sei. Es sei auch nicht gestreut gewesen.
Das Hotel brachte vor, dass regelmäßig – mindestens einmal am Tag – geräumt und gestreut werden würde. Am Unfalltag sei zuletzt gegen 14:30 Uhr Schnee geräumt und
anschließend mit Tausalz und Splitt gestreut worden. Möglicherweise habe der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug vor einem Schneehaufen gehalten, so dass die aussteigende
Klägerin dort zu Fall gekommen sei.
Gerichtsentscheidung:
Nach der Vernehmung von fünf Zeugen konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Zugangsbereich des Hotels mit einer festgetretenen, unebenen und völlig vereisten
Schneedecke überzogen war. Zwar sagte dies der Ehemann der Klägerin so aus. Er wollte sogar vom Kraftfahrzeug aus bereits erkannt haben, dass es im Zugangsbereich des Hotels
äußerst glatt gewesen sei. Während der Zeuge aber zunächst davon sprach, dass der Zugangsbereich total vereist gewesen sei, gab er auf Nachfrage an, es wäre eine festgetretene
Schneedecke vorhanden gewesen, die ebenfalls glatt gewesen sei.
Die vier weiteren Zeugen, Mitarbeiter des Hotels, gaben an, dass jedenfalls ab 8 Uhr die Räum- und Streuarbeiten durchgeführt worden seien. Eine Zeugin gab an, dass sie um 14
Uhr das Hotel nach Arbeitsende in Hausschuhen habe verlassen können, ohne nasse Füße zu bekommen oder Glätte zu bemerken. Auch hatten die Mitarbeiter, nachdem sie vom Sturz
der Klägerin gehört hatten, zur Erinnerungsstütze schriftliche Notizen zum Räumen und Streuen des Zugangsbereichs des Hotels gemacht, welche sie dem Gericht zur Verfügung
stellten. Daher konnte die Klägerin nicht beweisen, dass das Hotel seine Verkehrssicherungspflichten durch mangelndes Räumen und Streuen des Zugangsbereichs verletzt hatte.
Abschließend wies das Gericht noch darauf hin, dass die Klägerin bei – nach der Aussage ihres Ehemanns – erkennbarer Glätte verpflichtet gewesen wäre, einen geräumten Weg zum
Betreten des Hotels zu wählen anstatt auf einem möglicherweise glatten Bereich zu gehen. Das beklagte Hotel habe darauf vertrauen dürfen, dass sich Hotelgäste in vernünftiger
Weise auf erkennbare Gefahren einstellen.
Fazit:
Gerade in schneereichen Wintern ist zu bedenken, dass auch bei Einhaltung der Räum- und Streupflichten glatte Stellen nicht gänzlich zu vermeiden sind.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 21.07.2010, Aktenzeichen 21 O. 727/09; Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 6 U 31/10; rechtskräftig).