LG Coburg: Zur Frage der Reichweite bei Übernahme öffentlicher und privater Lasten

Kurzfassung:

Wer aufgrund eines notariellen Vertrages die Zahlung von öffentlichen und privaten Lasten verlangen kann, bekommt nicht alle laufenden Kosten des Anwesens ersetzt. Die vom Vertrag erfassten Lasten müssen zur Überzeugung des Gerichts zudem nachgewiesen werden. Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg wurde daher die Klage einer Tochter gegen ihren Vater auf Übernahme sämtlicher laufender Kosten des Anwesens abgewiesen.

Sachverhalt:

Die Klägerin bekam von ihren Eltern ein Hausgrundstück übertragen, wobei sich die Eltern den Nießbrauch am Hausanwesen vorbehielten. Die Eltern hatten sich mittlerweile getrennt. Die Tochter meinte, dass ihr Vater als Nießbraucher zum Tragen der privaten und öffentlichen Lasten des Hauses verpflichtet sei. Daher müsse er sämtliche laufenden Kosten bezahlen. Deswegen wollte sie die jährlichen Kosten für eine Hausrats- bzw. Wohngebäudeversicherung, Strom, Wasser, Abgas-, Grundsteuer und Müllgebühren ersetzt. Darüber hinaus vertrat sie die Auffassung, dass ihr Vater ein Zeitungsabonnement und die Gebühren für Bezahlfernsehen zu tragen habe.

Der Vater hat sich damit verteidigt, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Zusicherung für die Zahlung laufender Kosten gegeben habe. So etwas ergebe sich auch nicht aus der notariellen Urkunde. Aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau, der Mutter der Klägerin, sei er überhaupt nicht mehr im übertragenen Haus.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es eine umfassende Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Vater nicht erkennen konnte. Der Text des notariellen Vertrages handelt nur von öffentlichen und privaten Lasten. Grundsteuer und Müllgebühren würden zwar unter öffentliche Lasten fallen, doch hatte die Tochter weder einen Grundsteuer- noch einen Müllgebührenbescheid vorgelegt. Auch war nicht erkennbar, über welchen Zeitraum die Tochter insoweit überhaupt Zahlung verlangte. Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Kosten, also Hausrats- und Wohngebäudeversicherung, Strom, Wasser, Erdgas, Zeitungsabonnement und Bezahlfernsehen, sah das Gericht keinen Anspruch aus dem notariellen Vertrag oder der zugrundeliegende gesetzlichen Regelung. Von einer weitergehenden mündlichen Vereinbarung vermochte sich das Gericht nicht zu überzeugen. Es hätte dann nämlich nahegelegen, eine entsprechende Verpflichtung in die notarielle Urkunde mit aufzunehmen. Zudem wäre eine solche Zusage – wenn sie denn vorgelegen hat – als Schenkungsversprechen zu qualifizieren. Ein Schenkungsversprechen bedarf jedoch der notariellen Beurkundung, die nicht vorlag. Das Gericht stellte daher fest, dass die Tochter keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche hat und wies daher die Klage ab.

Fazit:

Ein bloßes Schenkungsversprechen ist nicht ausreichend um einen rechtlichen Anspruch zu begründen, es sei denn es liegt ein eindeutige notarielle Urkunde vor.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 23.08.2010, Az. 14 O 107/10; rechtskräftig)