Kurzfassung:
Die Klage eines Fahrzeugeigentümers, dessen Auto bei Mäharbeiten der Straßenbaubehörde von einem auf die Fahrbahn geschleuderten Stein getroffen wurde, war erfolgreich. Dem Kläger gelang der Nachweis, dass sein Fahrzeug durch die Mäharbeiten beschädigt wurde. Das erkennende Gericht ging von einer Amtspflichtverletzung aus, da zumutbare Sicherungsmöglichkeiten unterblieben waren.
Sachverhalt:
Der Kläger behauptete, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hoch geschleuderten Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt die beklagte Straßenbehörde weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Zum einen war das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Schaden in Höhe von etwa 950 Euro durch einen bei den Mäharbeiten aufgeschleuderten Stein verursacht worden war. Dies ergab sich zum einen aus der Aussage der Ehefrau des Klägers, welche das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Zum anderen bestätigte der mit den Mäharbeiten betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde, dass er beim Vorbeifahren einen lauten Schlag gehört habe. Die Ehefrau hielt auch ihr Fahrzeug sofort an und es wurde ein Schaden im hinteren Bereich der Fahrerseite festgestellt.
Das erkennende Gericht war auch davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Zwar können von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch Möglichkeiten, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Nach Auffassung des Gerichts seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar. Bei der räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel könne kurzfristig eine Sperrung des betroffenen Straßenbereichs vorgenommen werden. Auch könnten die Mäharbeiten bei sich annäherndem Verkehr auf der nahe gelegenen Fahrspur kurz unterbrochen werden. Außerdem hat das Gericht weitere Möglichkeiten zum Schutz vorbeifahrender Fahrzeuge aufgezeigt. Dabei führte es aus, dass es nicht seine Aufgabe sei, jede einzelne Möglichkeit detailliert auf ihre Brauchbarkeit zu untersuchen. Entscheidend sei, dass es wirksame und zumutbare Möglichkeiten überhaupt gebe.
Daher gab das Gericht der Klage statt.
Fazit:
Wenn sich mit vertretbarem Aufwand die Gefahren beim Mähen einer Verkehrsinsel minimieren lassen, so müssen die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden.
(Urteil des Landgericht Coburg vom 27.04.2010 ; Az. 22 O 48/10; rechtskräftig)