Schnee bringt nicht nur Freude: Fällt er, durchsetzt mit Eisbrocken, von einem Hausdach auf ein Auto, bleiben mitunter üble Dellen zurück. Aber nicht in jedem Fall muss der Hausbesitzer für den Schaden aufkommen. Vorkehrungen hat er nur dann zu treffen, wenn sie in der Gemeindesatzung vorgeschrieben sind oder die örtlichen Verhältnisse solche erfordern.
Das musste ein „Lawinenopfer„ jetzt erfahren. Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg wiesen die Klage auf Schadensersatz von fast 1.400,- € ab. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe eine Anordnung der Stadt nicht bestanden, Schneefanggitter oder Warnschilder anzubringen. Auch aus anderen Gründenhabe der verklagte Hauseigentümer seinerzeit keine vorbeugendenMaßnahmenergreifen müssen.
Sachverhalt
Im schneereichen Februar dieses Jahres stellte die spätere Klägerin ihren VW Golf neben dem Haus des Beklagten ab. Als sie rund zwei Stunden später zurückkehrte, fand sie ihr Auto zerbeult wieder. Vom Anwesen hatte sich eine Dachlawine gelöst und war auf das Fahrzeug gestürzt. Den Ersatz des Schadens forderte die Geschädigte vom Hausbesitzer, habe er doch weder Schneefanggitter noch Warntafeln angebracht.
Gerichtsentscheidung
Mit dieser Argumentation drang die Klägerin weder beim Amtsgericht Kronach, noch beim Landgericht Coburg durch. Am Unfalltag habe es für Hausbesitzer keine Gemeindevorschrift gegeben, Schneefanggitter oder Warnschilder anzubringen. Der Beklagte habe auch seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt: Dakeine massiven Schneefälle vorausgegangen seien undkein Tauwetter geherrscht habe, habe der Hauseigentümer nicht handeln müssen. In schneereichen Zeiten und Gegenden müsse jeder mit der Möglichkeit von Dächern herabstürzenden Schnees und Eises rechnen. Die einheimische Klägerin habe unvorsichtig gehandelt. Sie hätte nicht direkt unter dem schneebedeckten Dach parken sollen.
Fazit
Nicht immer kommtalles Gute von oben.
(Urteil des Amtsgericht Kronach vom 23.09.2003, Az: 2 C 260/03; Beschluss des Landgerichts Coburg vom 28.11.2003, Az: 32 S 105/03; rechtskräftig)