Vermittelt ein Anlageberater Wertpapiere namens eines Finanzdienstleistungsunternehmens, kommt ein Beratungsvertrag in der Regel nur zwischen dem Unternehmen und dem Anlegerzustande. Der Berater haftet daher grundsätzlich nicht persönlich für eine mögliche Falschberatung.
Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Coburg. Es wies die Klage eines Anlegers gegen eine selbständige Anlageberaterin auf Schadensersatz von rund 44.000 € ab. Die Beraterin sei als Vertreterin für den Finanzdienstleister aufgetreten. Der Beratungsvertrag sei nur mit dem Unternehmen geschlossen worden. Die Vermittlerin könne daher nicht persönlich in Anspruch genommen werden.
Sachverhalt Im April 2001 wandte sich der Kläger an die beklagte Anlageraterin. Sie sollte ein Anlagekonzept für sein Vermögen erstellen. Auf Empfehlung der Beklagten erwarb er u. a. insgesamt 840 Genussrechte des Finanzdienstleisters SMP AG. Nachdem das Unternehmen im Jahre 2002 zahlungsunfähig geworden war, verlangte der Anleger den Kaufpreis von seiner Beraterin zurück. Den Beratungsvertrag habe er mit ihr persönlich abgeschlossen; über die Risiken der Genussrechte habe sie ihn nicht aufgeklärt – so die Argumentation des Klägers. Die selbständige Anlageberaterin lehnte jegliche Zahlung ab, seien doch vertragliche Beziehungen nur zur Fa. SMPAG entstanden. Sie sei ausdrücklich nur im Namen des Finanzdienstleisters aufgetreten.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg sah nach Beweisaufnahme die Version der Beklagten als erwiesen an. Die Beraterin sei als Vertreterin für das Unternehmen SMP in Erscheinung getreten. Sie habe dem Kläger nicht nur gesagt, sie arbeite für den Finanzdienstleister, sondern ihm auch Visitenkarten mit dem Logo der Firma gegeben. Keine Rolle spiele, dass die Beklagte selbständig sei und keine Angestellte des Unternehmens. Die Beraterin habe auch persönlich keine Gewähr für die Seriosität de Firma und die Erfüllung des Vertrages übernommen. Ob sie den Kläger falsch beraten habe, sei für dieses Verfahren nicht entscheidend. Der Anleger könne sich nur an die Fa. SMP AGselbst halten.
Fazit
Neben der Qualität der Beratung ist also auchbedeutsam, mit wem man den Vertragüberhauptgeschlossen hat.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 22.07.2003, Az: 11 O 950/02; rechtskräftig)