Empfiehlt der Anlageberater einem Kunden, der eine sichere Anlage wünscht, ohne hinreichende Aufklärung ein spekulatives Geschäft, macht er sich u. U. schadensersatzpflichtig. Dies selbst dann, wenn erst ein strafbares Verhalten eines Dritten zum Verlust der Kundengelder führt.
Das entschied jetzt das Landgericht Coburg – bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg – und verurteilte einen selbständigen Versicherungsmakler zur Rückzahlung des (überwiegenden) Kaufpreises von 11.000 DM an den Kunden. Der Makler habe nicht ordnungsgemäß beraten, weil er nicht offen legte, dass er mangels eigener Informationen zu einer sachgerechten Aufklärung über das Risiko des Geschäfts nicht in der Lage war.
Sachverhalt
Auf Empfehlung des beklagten Versicherungsmaklers investierte der Kläger in zwei Tranchen insgesamt 12.000 DM für den Kauf von Vorzugsaktien einer Firma in Übersee. Der Beklagte pries die Anlage als „200 % sicher„ an. Was weder der Kunde noch der Berater wussten: Die ausländische Firma arbeitete unseriös. Dies führte im Nachhineinzur Wertlosigkeit der Papiere. Der Kläger verlangte den Kaufpreis vom Beklagten zurück, habe der ihn doch über die Risiken der Geldanlage nicht aufgeklärt und seinen Wunsch, nicht im Ausland zu investieren, nicht beachtet. Als der Versicherungsmakler die Rückzahlungmit dem Argument ablehnte, die Machenschaften des Unternehmens nicht gekannt zu haben, ging der Kläger vor Gericht.
Gerichtsentscheidung Nach Beweisaufnahme gab dasLandgericht Coburg der Klage weitgehend statt. Aufgrund Zeugenvernehmungen sah es als erwiesen an, dass der Beklagte dem Kläger die Kapitalanlage trotz Fehlens eigener zuverlässiger Informationen als sicher angepriesen habe. Zumindestdie eigene Unkenntnis über die Bonität der Firma habe er aber offenbaren müssen.Da er dies unterlassen habe, müsse er den vom Kläger aufgewendeten Kaufpreis zurückzahlen – auch wenn eventuell erst strafbares Verhalten Dritter (der Firmenverantwortlichen) zum Verlustgeführt habe. Ein Mitverschulden des Klägers sah das Gericht jedoch darin, dass ihm bei der zweiten Tranche von 3.000 DMder Sitz der Firma im Ausland bekannt war. Es kürzte den Rückforderungsanspruch deshalb um 1.000 DM.
Fazit
Der schlecht Informierte ist gut beraten, andere nicht zu beraten.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 23.10. 2002, Az:22 O 78/02; OLG Bamberg, Urteil vom 15.4.2003, Az: 5 U 236/02; rechtskräftig)