Kurzfassung:
Die Klage des Haftpflichtversicherers eines Busunternehmens gegen einen Schüler wegen Schubsens bei dem Aussteigen aus einem Schulbus wurde abgewiesen. Dem beklagten Schüler
gelang der Nachweis, dass er selbst gestoßen wurde, bevor er auf die letztlich Geschädigte fiel.
Sachverhalt:
Der Kläger wollte von einem Schüler über 8.000,00 Euro einklagen. Diese Summe musste er als Haftpflichtversicherer eines Schulbusunternehmens für die Behandlung einer
geschädigten Schülerin aufbringen. Diese war bei dem Aussteigen aus einem Schulbus von hinten gestoßen worden, dadurch gefallen und ihr rechter Fuß war unter den
anfahrenden Schulbus geraten.
Der Haftpflichtversicherer behauptete, der beklagte Schüler habe den Unfall verursacht, indem er die vor ihm stehende Geschädigte absichtlich geschubst und dadurch zu Fall
gebracht habe.
Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass er die Verletzte nicht absichtlich geschubst habe. Vielmehr sei es zu einer Drängelei gekommen, bei der er selbst von einer
unbekannten Person geschubst worden und dann auf die Geschädigte gefallen sei.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da der Haftpflichtversicherer den Nachweis eines schuldhaften Stoßes durch den Beklagten nicht führen konnte. Das Gericht
vernahm mehrere Zeugen des Vorfalls. Diese gaben ganz überwiegend an, dass der Beklagte selbst im Bus an der Haltestelle von einer unbekannten Person geschubst wurde.
Daraufhin geriet der Beklagte ins Straucheln und fiel auf die spätere Geschädigte. Dabei stieß er mit beiden Händen die Schülerin nach vorne weg, so dass die gerade
Aussteigende zu Boden fiel und vom abfahrenden Bus verletzt wurde. Diesen Hergang des Vorfalls bestätigte auch die Geschädigte. Daher musste der beklagte Schüler nicht
zahlen und die Klage wurde abgewiesen.
Fazit:
Wer selbst gestoßen wird und dadurch auf einen anderen fällt, dem ist kein Vorwurf zu machen.
(Urteil des Landgericht Coburg vom 04.05.2010 , Az. 21 O 20/10; rechtskräftig)