LG Coburg: Zur Frage der Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung für einen Autounfall, der durch Ausweichen vor einem Fuchs verursacht wurde

Kurzfassung

Wer mit seinem Auto einem Fuchs ausweicht, riskiert nicht nur die eigene Gesundheit, sondern auch erhebliche finanzielle Einbußen. Wenn es durch das Ausweichen zu einem Unfall kommt, muss die Teilkaskoversicherung dafür in der Regel nicht zahlen.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg jetzt rechtskräftig entschiedener Fall. Die von einem Fuchs für das Fahrzeug und dessen Insassen ausgehende Gefahr gebiete jedenfalls bei Nacht und in einer Linkskurve ebenso wenig ein Ausweichmanöver wie Gründe des Tierschutzes, führte das Gericht aus. Und wies die Klage gegen die Teilkaskoversicherung auf Zahlung von rund 7.700,- € ab.

Sachverhalt

Eine Autofahrerin war nachts mit dem Pkw ihres Vaters, einer Beifahrerin und ca. 60 km/h unterwegs, als eingangs einer Linkskurve ein Fuchs von links die Fahrbahn überquerte. Sie wich aus, geriet auf den Grünstreifen und verlor die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Wagen stürzte eine Böschung hinab. Folge: wirtschaftlicher Totalschaden. Als die für Wildschäden eintrittspflichtige Teilkaskoversicherung nicht zahlte, klagte der Autoeigentümer.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg wies seine Klage ab. Die Folgen eines Ausweichmanövers seien nur dann als sogenannte Rettungskosten ersatzfähig, wenn der Kfz-Lenker das Fahrmanöver zur Abwendung oder Minderung eines Schadens für geboten halten dürfe. Von einem Fuchs als verhältnismäßig leichtem Tier gehe aber nur eine äußerst geringe Gefahr für Pkw und Insassen aus. Ein Kraftfahrer müsse nachts auf das Auftauchen von Kleintieren gefasst sein und nicht überschreckt mit abrupten Lenkbewegungen reagieren. Wer dann noch dazu in einer Linkskurve und in Begleitung eines Beifahrers dennoch das Fahrzeug auslenke, handele grob fahrlässig. Fazit

Wer aus Tierliebe das Risiko eines höheren Fahrzeugschadens in Kauf nimmt, verdient zwar Anerkennung und Achtung, wie das Gericht ausdrücklich betonte. Mit der Teilkasko ist aber nicht das Leben des Tieres, sondern der Fahrzeugwert versichert.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 16.1.2002, Az: 21 O 745/01; rechtskräftig)

Zur Rechtslage:

Die Gerichte differenzieren in “Ausweichfällen” wie dem geschilderten nach der Größe des Tieres. Bei kleinerem Wild wie Hase, Kaninchen, Dachs oder Fuchs wird die Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung regelmäßig verneint. Anders liegt der Fall z. B. bei Rehwild, wo ein Zusammenstoß mit dem Tier erhebliche Gefahren in sich birgt – hier kann ein Ausweichen geboten und der darauf basierende Schaden ersatzfähig sein.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 62 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) [Rettungspflicht]:

(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen… . (2) …

§ 63 VVG [Rettungskosten]

(1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. … (2) …