Neben seinem Fachgebiet sollte sich ein Kfz-Sachverständiger nicht um die Einziehungseiner Honoraransprüche vom Unfallschädiger kümmern. Jedenfalls dann, wenn er die ihm von seinen Kunden abgetretenen Ansprüchegeschäftsmäßig beitreibt, verstößt er nämlich gegen das Rechtsberatungsgesetz. Folge: Die Abtretungen sind samt und sonders unwirksam. Seinen Lohn kann er dann nur von seinem Auftraggeber beanspruchen.
Das zeigt ein vom Amtsgericht Coburg entschiedener Fall, bestätigt durch das Landgericht Coburg. Das Amtsgericht wies die Klage eines Kfz-Sachverständigen gegen die Unfallverursacherin auf Zahlung von rund 5.00 ,- € ab. Der Autofachmann lasse sich ständig Schadensersatzansprüche unfallgeschädigter Auftraggeber zur eigenen Eintreibung abtreten. Hierfür sei aber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nötig. Fehle eine solche, sei die Abtretung wirkungslos.
Sachverhalt
Der als Kfz-Gutachter tätige Kläger erstattete für seinen schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelten Kunden ein Schadensgutachten. Zur Sicherung seines Honorars ließ er sich die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Unfallverursacherin abtreten. Als der Sachverständige daraufhin vonder Schädigerin die Regulierung des Schadens verlangte, lehnte dies ab. Die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, besorge doch der Kläger Rechtsangelegenheiten seines Kunden, für die er keine Erlaubnis habe – so das Argument der Beklagten.
Gerichtsentscheidung
Und Amtsgericht sowie Landgericht Coburg gaben ihr Recht. Der Pkw-Fachmann führe die Schadensregulierung für unfallgeschädigte Kunden geschäftsmäßig durch. Die hierfür nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis habe er nicht. Diese sei aber vonnöten, wenn er sich die Schadensersatzansprüche zur Sicherung seiner Honorarforderungen abtreten lasse. Da somit die Abtretung unwirksam sei, habe der beklagte Haftpflichtversicherer berechtigt die Zahlung verweigert.
Fazit
Nicht nur derSchuster sollte bei seinem Leisten bleiben!
(Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 10.04.2003, Az: 11 C 1321/02; Beschluss des Landgerichts Coburg vom 16.07.2003, Az: 33 S 52/03; rechtskräftig)