Kurzfassung
Wer sich eine Domain – also eine spezielle Internetadresse – gesichert hat, kann sich gerichtlich gegen die Benutzung dieser Adresse durch Dritte wehren. Die unberechtigte Nutzung stellt nämlich einen Eingriff in das Namensrecht des Domain-Inhabers dar.
Wie das Landgericht Coburg nun entschied, spielt es dabei keine Rolle, ob der Eingriff verschuldet oder unverschuldet erfolgt. Maßgeblich sei, dass die klagende Firma sich zuvor die Webadresse gesichert hatte. Das Gericht untersagte daher per einstweiliger Verfügung den beklagten Nutzern – die unter gleichlautender Adresse eine Website eingerichtet hatten -, die geschützte Bezeichnung (www.Firmenkürzel.de) für sich als Domain im Internet zu beanspruchen und/ oder zu verwenden und/ oder verwenden zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dabei ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,- DM angedroht.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte ihr Firmenkürzel als Marke schützen lassen und sich weiterhin die Domain www.Firmenkürzel.de bei der zuständigen Deutschen Network Informations-Center (kurz DENIC) gesichert. Unter dieser Adresse präsentierte sie denn auch im World Wide Web ihre Homepage. Als die Klägerin die Geschäftsbeziehung zu dem Internet-Anbieter (neudeutsch: “Provider”; also dem Unternehmen, das unter anderem die Homepage auf seinem Rechner – „Server„ – für das Internet zugänglich hielt) beendete, ließ ein Mitarbeiter des Providers die Domain auf sich übertragen. Bei Anwahl der Anschrift erschien fortan weltweit eine Werbeseite des Providers. Hiergegen setzte sich die so “ausgebremste” Klägerin zur Wehr und rief das Landgericht Coburg an. Die Beklagten – Provider und dessen Angestellter – machten geltend, eine zuvor durchgeführte Nachfrage bei der DENIC habe ergeben, dass die Domain noch frei sei – sie treffe daher kein Verschulden.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg: die Richter gaben dem Begehren der Klägerin statt und untersagten den Beklagten derartiges Verhalten. Es spiele keine Rolle, welche Auskunft die DENIC erteilt habe – Tatsache sei nämlich, dass die Klägerin zuvor die entsprechende Domain im Internet und damit ein Namensrecht gehabt habe. Verschulden sei für einen Eingriff in das Namensrecht aber gerade nicht Voraussetzung. Auch vom Provider verlange die Klägerin zu Recht Unterlassung. Indem beim Aufrufen der Domain der im Internet “surfende User” auf eine Homepage des Anbieters geleitet werde, mache sich letztgenannter die Adresse zu nutze.
Fazit
Die Klägerin kann damit auf ihrer Homepage-Adresse wieder heimisch werden.
(Landgericht Coburg, Az: 22 O 9/01)
Die maßgebliche Vorschrift:
§ 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Namensrecht]:
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.