LG Coburg: Zum Umfang einer Wohngebäudeversicherung

Kurzfassung:

Die Klage zweier Versicherungsnehmer auf Kostenerstattung für den Bruch eines Regenabflussrohres gegen ihren Versicherer wurde abgewiesen. Der Bruch eines Regenabflussrohres ist nämlich nicht von der vorhandenen Wohngebäudeversicherung erfasst.

Sachverhalt:

Am Haus der Kläger kam es im Frühjahr 2008 zu einem Überlaufen der Dachrinne. Die gerufenen Handwerker stellten fest, dass das Regenabflussrohr außerhalb eines Gebäudes, aber auf dem Grundstück, für das eine Wohngebäudeversicherung bestand, gebrochen war.

Die Kläger wollten von dem beklagten Versicherer die Kosten für die Rohrinspektion und die Kosten für die Instandsetzung nach dem Kostenvoranschlag einer Fachfirma, insgesamt über 8.700 €.

Der beklagte Versicherer meinte, der geltend gemachte Schaden sei von der Wohngebäudeversicherung überhaupt nicht erfasst.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung sind vom Versicherungsschutz nur Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück erfasst, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienen. Das Landgericht stellte, wie bereits andere Gerichte vorher, fest, dass ein Abflussrohr für Regenwasser, das nicht auch häusliche Abwässer abführt, nicht der Wasserversorgung zuzuordnen ist. Nach Meinung des Gerichts ergebe sich dies bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Daher wies das Gericht die Klage ab.

Fazit:

Ein Regenwasserrohr ist kein Ableitungsrohr der Wasserversorgung.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 16.03.2010, Aktenzeichen 23 O 786/09; rechtskräftig).