LG Coburg: Zum Umfang des Notwegerechts für landwirtschaftliche Maschinen

Kurzfassung

Auch ein Notwegerecht zu landwirtschaftlichen Nutzflächen hat Grenzen. Der Inhaber eines solchen Rechtes kann nämlich nicht verlangen, mit jedem denkbaren
landwirtschaftlichen Gerät zu seinen Feldern zu gelangen. Er muss sich vielmehr gegebenenfalls auf kleinere Traktoren und Maschinen verweisen lassen.

Das entschied das Landgericht Coburg und erteilte dem Begehren mehrerer Notwegeberechtigter, eine breitere Notwegetrasse zu erhalten, eine Absage. Die vorhandenen 3,45 Meter
seien in jedem Fall genug, um mit ausreichendem Gerät zu den Feldern zu gelangen.

Sachverhalt

Die landwirtschaftlichen Flächen mehrerer Eigentümer hatten ?Inselcharakter? ? sie lagen zwar nicht im Wasser, aber auch nicht unmittelbar an einem öffentlichen Weg.
Jedenfalls seit den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden sie daher über das Haus-Grundstück des späteren Beklagten erreicht. Im Laufe der Jahre wurden die
landwirtschaftlichen Maschinen ebenso größer wie die Streitigkeiten zwischen den Grundstückseigentümern. Als der Beklagte eine Böschung mittels einer
Bruchsteinmauer befestigte, sahen die ?Feld-Eigentümer? ihre Notwegerechte in schikanöser Weise beeinträchtigt und ausreichenden Anlass zur Klage: der Beklagte müsse per
Urteil zur Entfernung der Mauer gezwungen werden. Denn jedenfalls mit längeren Zügen komme man nun nicht mehr durch.

Gerichtsentscheidung

Doch die Mauer bleibt, entschied das Landgericht Coburg. Es sah sich die Situation vor Ort anund ließ auch eine Fahrdemonstration über die vorhandene Trasse mit einem
2,40 Meter breiten Schlepper mit angehängter, 3 Meter breiter Kreiselegge durchführen. Mit Erfolg: Traktor und Egge kamen durch. Nach diesem ?Feldversuch? wies das Gericht
die Beseitigungsklage ab. Die vorhandene Durchfahrbreite reiche aus, wie die Beweisaufnahme gezeigt habe. Das Notwegerecht habe sich im Rahmen dessen zu halten, was für
eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen erforderlich sei. Die Kläger könnten nicht verlangen, mit jedem x-beliebigen im Handel serienmäßig oder als
Sonderanfertigung erhältlichen Gerät zu den Feldern zu gelangen. Es sei gerichtsbekannt, dass es Zugmaschinen und Anhänger/Gerät zu kaufen gebe, mit denen der Notweg
ohne weiteres befahren werden könne. Solches Gerät möge eben Verwendung finden.

Fazit

Schlepper, Grubber, Kreiselegge ? nur was nicht aneckt, darf durch!

(Landgericht Coburg, Az: 13 O 531/00; rechtskräftig)

Zur Rechtslage:

Jedes Grundstück muss irgendwie erreichbar sein ? ob zu Fuß, mit dem Auto, Laster oder gar Mähdrescher richtet sich nach Lage, Größe und Bewirtschaftungsart
des Grundstückes. Der Nachbar hat daher gegebenenfalls in Kauf zu nehmen, dass sein Eigentum in Anspruch genommen wird. Welcher Nachbar (üblicherweise grenzen an ein
Grundstück mehrere andere an, die oft nicht demselben Nachbarn gehören), entscheiden die Gerichte jeweils nach Einzelfall. Üblicher Weise wird der sogenannte Notweg
über das Grundstück führen, das dadurch am wenigsten beeinträchtigt wird ? außer, dieser Weg wäre für den Eigentümer der ?anbindungslosen? Fläche unzumutbar
beschwerlich. Den genauen Verlauf sowie die Breite und Benutzungshäufigkeit bestimmen allein die Gerichte durch Urteil, wenn sich die Nachbarn nicht einig werden. Da aber
in fremdes Eigentum eingegriffen wird, steht dem Nachbarn in aller Regel eine Geldentschädigung (?Notwegerente?) zu. Auch diese setzt das Gericht fest.

Die maßgebliche Vorschrift:

§ 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Notweg]:

(1) Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen,
dass sie zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des
Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. (…)