Wer nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt, sollte vor dem Abbiegen auch nach rechts sehen. Denn das Vorfahrtsrecht erstreckt sich über die gesamte Straßenbreite.
An diesen üblicherweise schon in der Fahrschule gelehrten Grundsatz wurde jetzt eine Kraftfahrerin durch ein Polizeiauto (mit dem sie kollidierte) und das Landgericht Coburg erinnert. Und weil sie sich nicht an diese Regel gehalten hatte, muss sie den Schaden an ihrem Pkw (rund 1.000,- €) selber tragen.
Sachverhalt
Die Klägerin wollte innerorts nach rechts in eine bevorrechtigte Straße einbiegen. Auf dieser hatte sich in der anderen Fahrtrichtung nach einem Verkehrsunfall ein Stau gebildet. Zwei Polizeibeamte waren mit ihrem Streifenwagen zur Unfallstelle unterwegs. Sie fuhren deshalb links an den stehenden Fahrzeugen vorbei. Just als das Polizeiauto auf Höhe der Einmündung war, bog die Klägerin ein. Und hatte damit Freund und Helfer nicht nur schnellstmöglich, sondern quasi Blech an Blech vor Ort. Ihren Schaden wollte sie nun vom Freistaat Bayern als Dienstherrn der Polizisten ersetzt haben. Die Polizei sei deutlich zu schnell und zu weit links unterwegs gewesen.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht sah es nach Einvernahme der beiden Polizeibeamten anders. Verschuldet habe allein die Klägerin den Zusammenstoß. Das Vorfahrtsrecht erstrecke sich auf die gesamte Fahrbahnbreite. Nach den Aussagen der Zeugen stehe außerdem fest, dass der Streifenwagen allenfalls ca. 10 km/h schnell gewesen sei. Der Unfall sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Klägerin vor dem Abbiegen nur nach links geschaut habe.
Fazit
Auch der Rechtsabbieger muss nach beiden Seiten sehen – sonst sieht es mit Schadensersatz schlecht aus.
(Landgericht Coburg, Az: 23 O 196/01; rechtskräftig)