LG Coburg: Zum Sonderkündigungsrecht des Vermieters von Gewerberäumen, wenn der Mieter die Mieträume beträchtlicher Brand-/Feuersgefahr aussetzt

Kurzfassung

Es gibt viele gute Gründe, Brandrisiken zu vermeiden. Nicht nur die Feuersgefahr als solche sollte den Mieter von Gewerberäumen veranlassen, mit allem Brennbaren behutsam
zu hantieren. Ér sollte vielmehr auch Vorsicht walten lassen, um sich nicht dem Risiko einer berechtigten Kündigung durch den Vermieter auszusetzen.

Dies zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall. Allzu sorglos hatte der Mieter leicht entzündliche Materialien trotz Abmahnungen durch den
Hauseigentümer in den Mieträumen aufbewahrt. Die Gerichte bestätigten jetzt die vom Vermieter daraufhin ausgesprochene außerordentliche Kündigung und verurteilten
den Mieter zur Räumung.

Sachverhalt

Der Mieter lagerte in den angemieteten Geschäftsräumen Kleber und Lösungsmittel, ohne ausreichende Vorkehrungen zum Brandschutz ? z. B. Aufbewahrung in einem
feuerbeständigen Stahlschrank ? zu treffen. Zu allem Überfluss gestattete er Kunden in eben diesen Räumen auch noch das Rauchen. Daran entzündete sich zwar
glücklicher Weise nicht das Gebäude, aber immerhin der Streit der Mietvertragsparteien. Als sich am Verhalten des Mieters trotz Abmahnungen durch den Vermieter nichts
änderte, war endgültig Feuer unter dem ?Mietvertrags-Dach?. Der Vermieter kündigte außerordentlich und verklagte den Mieter ? der sich weigerte, auszuziehen ? auf
Räumung.

Gerichtsentscheidung

Mit Erfolg. Amts- und Landgericht Coburg gaben seinem Klagebegehren statt. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam, führten sie aus. Der Beklagte habe eine
beträchtliche Brand- und Feuersgefahr für die Mietsache verursacht. Das stelle ein grob vertragswidriges Verhalten dar, durch das im übrigen auch Leib und Leben von
Bewohnern angrenzender Gebäude erheblich gefährdet worden seien.

Fazit

Brandschutz ? ein Thema, das auch dem Mieter unter den Nägeln brennen sollte.

(Amtsgericht Coburg, Az: 11 C 444/00; Landgericht Coburg, Az: 33 S 96/01; rechtskräftig)