Wer sich eine Grube gräbt, sollte Vorsorge treffen, dass nicht des Nachbarn Scheune hineinfällt. Denn wenn er durch seine Ausschachtungsarbeiten dem Bauwerk die erforderliche Stütze entzieht, haftet er für den eintretenden Schaden. Auch bei einem betagten Stadel können dann ohne weiteres Summen auflaufen, die die Fundamente der finanziellen Existenz zu erschüttern geeignet sind.
Das zeigt ein jetzt rechtskräftig entschiedener Fall vor dem Landgericht Coburg. Dort wurden ein Bauherr und der einen Fundamentgraben aushebende Arbeiter zu rund 55.000,- DM Schadenersatz verurteilt. Des Nachbarn Scheune fiel nämlich den Arbeiten zum Opfer und teilweise ein. Die „Schädiger„ entlastete dabei nicht, dass die Scheune selbst schon mehr als 100 Jahre auf dem Dach hatte – hätte sie doch nach Auskunft eines Gutachters ohne die Bauarbeiten ihr Alter jedenfalls verdoppelt.
Sachverhalt
Um eine Sandsteinmauer zu errichten, ließ der eine Beklagte den anderen den Graben für ein Fundament ausheben. Was die Standfestigkeit seines eigenen Bauwerkes fördern sollte, entpuppte sich als fatal für die Nachbarsscheune: das betagte Gemäuer verlor den Halt, stürzte ein und auf darin abgestellte landwirtschaftliche Geräte. Für Wiederaufbau- und Reparaturkosten verlangte der Kläger nach Abzug eines „Altersabschlages„ von 60 % immerhin noch mehr als 55.000,- DM. Die beiden Beklagten verteidigten sich mit dem Hinweis, die Scheune habe ohnehin nicht den heutigen statischen Anforderungen entsprochen. Außerdem habe der Kläger den Bauplan unterschrieben.
Gerichtsentscheidung
Argumente, die das Landgericht Coburg – bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg – nicht gelten ließ. Das Alter des Gebäudes sei für die Schadensentstehung ohne Belang. Eine etwaige Schadensanfälligkeit des Bauwerkes führe grundsätzlich nicht dazu, dass dem Eigentümer ein Mitverschulden anzulasten sei. Und die Unterschrift auf dem Bauantrag erfülle allein öffentlich-rechtliche Zwecke, stelle aber keinerlei Rechtfertigung für die Schädigung dar. Den vom Kläger selbst vorgenommenen Abzug wegen des Alters der Scheune hielt das Gericht für ausreichend und sprach den eingeklagten Betrag zu.
Fazit
Der kluge Bauherr behält auch die Standfestigkeit der nachbarlichen Gebäude im Auge.
(Landgericht Coburg, Az: 21 O 415/00; Oberlandesgericht Bamberg, Az: 6 U 78/00; rechtskräftig)