Das Sparen ist gerade in diesen Zeiten beliebt, zugegebenermaßen oft auch notwendig. Aber das Motto “Ich bin doch nicht blöd!” kann manchmal auch für böse Überraschungen sorgen. Wird beispielsweise die Haftpflicht für ein Zweitfahrzeug bei dem selben Versicherer abgeschlossen, sind zwar günstige Prämien gewiss. Bei einem Unfall zwischen Erst- und Zweit- Kfz entfällt jedoch in der Regel der Haftpflichtschutz für Sachschäden.
Das zeigt ein unlängst von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall. Beide Gerichte wiesen die Schadensersatzklage eines Motorradfahrers gegen die eigene Haftpflichtversicherung in Höhe von ca. 4.400 € ab.Sein Krad war infolge des Sturzes seines von einem Familienmitglied gefahrenen weiteren Motorrades beschädigt worden. Bei einer solchen Konstellation – so die Richter – sei die Haftung des Versicherers ausgeschlossen.
Sachverhalt
Der Italienurlaub entpuppte sich für den Versicherten und seine Ehefrau , beide begeisterte Motorradfahrer, als Alptraum. Auf der Schnellstraße “Transpolesana” zwischen Bologna und Padua kam die vorausfahrende Gattin des Versicherten mit dem Motorrad, das ebenfalls ihm gehörte, zu Fall. Auf herumfliegenden Teilen dieses Krades stürzte er auch. An dem von ihm gefahrenen Feuerstuhl entstand Sachschaden von rund 4.400 €. Wieder zurück in Deutschland, verlangte er von der Versicherung, bei der beide Fahrzeuge haftpflichtversichert waren, Geldersatz. Zur Überraschung des verdutzten Motorradfahrers weigerte sich der Versicherer. Er verwies nämlich auf die sog. AKB (Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen), wonach für eine derartige Unfallsituation der Versicherungsschutz zu versagen sei.
Gerichtsentscheidung
Und die beklagte Versicherung bekam sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht Coburg Recht. Der Haftpflichtschutz für Sachschäden greife nicht ein, wenn bei einem Unfall zwei Fahrzeuge des selben Versicherungsnehmers beteiligt seien. Dies ergebe sich aus den jedem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB ( § 11 Nr. 2). Hintergrund dieser Regelung sei, dass eine Haftplichtversicherung einen Versicherungsnehmer von Ansprüchen Dritter freistellen solle. Sie bezwecke nicht die Deckung von Schäden, die er sich selbst zugefügt oder durch eine mitversicherte Person erlitten habe. Denn sich selbst gegenüber könne man nicht haftpflichtig werden. Die in solchen Fällen auftretende Deckungslücke sei grundsätzlich hinzunehmen.
Fazit
Preisnachlässe können manchmal auf ihre Art recht teuer werden.
Urteil des Amtsgericht Coburg vom 08.07.2004, Az: 11 C 389/04; Beschluss des Landgerichts Coburg vom 21.10.2004, Az: 33 S 82/04; rechtskräftig