Im Jahr 2001 bestellte Software zum Lesen von Geldkarten muss Euro-fähig sein. Andernfalls darf der Besteller des Programms jedenfalls so lange die Bezahlung verweigern, bis die Software auf den neuesten Währungsstand gebracht ist.
Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und machte deshalb den Zahlungsanspruch eines Programmierers (2.000,- DM) von einer entsprechenden Nachbesserung abhängig. Von tatsächlichem und wirtschaftlichem Wert sei die Software nämlich nur dann, wenn mit ihr auch Euro-Geldkarten gelesen werden könnten.
Sachverhalt
Anfang 2001 war beim späteren Kläger eine E-mail des Beklagten eingegangen, mit der dieser einen sogenannten Quellcode für das Auslesen von Geldkarten bestellte. Auch für Euro oder nur für DM – über diese Frage wurde nicht gesprochen. Als die Software sich dann „konservativ„ und nur dem alten Zahlungsmittel D-Mark zugetan zeigte, verweigerte der Besteller die Zahlung der vereinbarten 2.000,- DM. Begründung: Schon 2001 sei der Euro bei Überweisungen neben der DM gesetzliches Zahlungsmittel. Und ab 1.1.2002 könne er mit dem Quellcode gar nichts mehr anfangen.
Gerichtsentscheidung
Argumente, die den Richtern des Landgerichts Coburg einleuchteten. In ihrem Urteil führten sie aus, der Beklagte dürfe die Bezahlung derzeit verweigern, weil der Quellcode mangelhaft sei. Nachdem die beiden Prozessparteien zu den Währungen keine Vereinbarungen getroffen hätten, sei maßgeblich, wofür die Software verwendet werden sollte. Beiden Beteiligten sei klar gewesen, dass sie für Geldkarten-Lesegeräte im Bundesgebiet gedacht gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Bestellung habe der Euro aber tatsächlich schon im „nichtbaren„ Zahlungsverkehr als gesetzliches Zahlungsmittel gegolten und ab 1.1.2002 die DM völlig verdrängt. Der Quellcode sei deshalb praktisch wertlos und der Beklagte zur Zahlungs-Verweigerung berechtigt – so lange, bis der Kläger „seinem„ Programm den Euro beigebracht habe.
Fazit
Auch Computerprogramme müssen in Sachen Währung derzeit “umdenken”.
(Landgericht Coburg, Az: 32 S 193/01; rechtskräftig)