LG Coburg: Zu Wirksamkeit und Folgen der Klausel in Telefondienstverträgen, dass Einwendungen gegen Rechnungen binnen acht Wochen schriftlich geltend gemacht werden müssen

Kurzfassung

Wer mit der Höhe seiner Telefonrechnung nicht einverstanden ist, muss das der Telefongesellschaft rechtzeitig schriftlich mitteilen. Ansonsten darf diese die Verbindungsdaten löschen. Folge: der Kunde kann die vermeintliche Unrichtigkeit kaum noch beweisen.

Das zeigt ein durch das Landgericht Coburg jetzt rechtskräftig entschiedener Fall. Das Gericht verurteilte einen Privatmann zu fast 8.000 € Telefongebühren für fünf Monate. Die Klausel im Telefondienstvertrag, dass Einwendungen gegen die Rechnungshöhen binnen acht Wochen schriftlich geltend zu machen sind, sei wirksam.

Sachverhalt

Der spätere Beklagte hatte einen Telefonanschluss beantragt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („dem Kleingedruckten„) des Anbieters war unter anderem ausgeführt, dass Einwände gegen die Rechnungen innerhalb von acht Wochen nach Zugang schriftlich zu erheben seien. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gelte als Genehmigung. Über fünf Monate verteilt verlangte der Anbieter vom Kunden insgesamt rund 15.800,- DM an Gebühren. Ein schriftlicher Einspruch unterblieb ebenso wie Zahlungen, nach 80 Tagen wurden die Einzelverbindungsdaten gelöscht. Als die Telefongesellschaft klagte, wandte der Beklagte ein, die Rechnungsbeträge könnten nur auf Manipulationen zurückzuführen sein.

Gerichtsentscheidung

Eine Behauptung, die er vor dem Landgericht Coburg nicht beweisen konnte – nach Auffassung des Gerichts aber beweisen hätte müssen. Die Klausel entspreche exakt den gesetzlichen Vorgaben, die Löschung der Verbindungsdaten den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zwar seien dem Kunden durch den Vertrag nicht jegliche Einwendungen gegen die Rechnungen abgeschnitten, er trage aber die „Beweislast„. Und es sei nicht ersichtlich, wie dieser Nachweis ohne die gelöschten Einzelverbindungsdaten geführt werden solle.

Fazit

Langes Zuwarten kann teuer werden – egal ob in den Warteschleifen des Angerufenen oder mit dem schriftlichem Protest.

(Landgericht Coburg, Az: 13 O 159/01; rechtskräftig)