LG Coburg: Zu den Voraussetzungen für den Wegfall eines Risikozuschlages in der privaten Krankenversicherung

Kurzfassung

Einmal vereinbarte Risikozuschläge in der privaten Krankenversicherung sind nicht unabänderlich festgeschrieben. Der Versicherte kann vielmehr die Herabsetzung der Versicherungsprämie verlangen, wenn die den Prämienzuschlag begründende Erkrankung ihre risikoerhöhende Bedeutung verliert.

Das Landgericht Coburg gab deshalb der Klage eines privat Krankenversicherten auf Herabsetzung seines Versicherungsbeitrages statt. Dem Versicherungsnehmer sei der Beweis gelungen, dass er mittlerweile im Vergleich zu dem durchschnittlichen Versicherten seines Alters kein erhöhtes Erkrankungsrisiko mehr aufweise.

Sachverhalt

Der Krankenversicherte litt bei Abschluss des Versicherungsvertrages unter degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Unter anderem aufgrund dieses Leidens war bei ihm vom zuständigen Versorgungsamt eine 50-prozentige Schwerbehinderung festgestellt worden.Wegen der vorgeschädigten Wirbelsäule wurde ein sogenannter Risikozuschlag von monatlich 31,19 DM vereinbart. 1996 behauptete der Kläger dann, die Wirbelsäulenerkrankung sei ausgeheilt. Der Zuschlag müsse entfallen. Mitte 1999 wurde auf Antrag des Klägers der die teilweise Behinderung feststellende Bescheid aufgehoben. Die Versicherung bestand trotzdem auf Zahlung der erhöhten Prämien. Nun klagte der Versicherte auf Rückzahlung der seit 1996 gezahlten Zuschläge und Herabsetzung der Prämie für die Zukunft.

Gerichtsentscheidung

Die Klage war erfolgreich, soweit sie die Herabsetzung der Prämie ab Mitte 1999 zum Gegenstand hatte. Die Richter des Landgerichts Coburg führten zur Begründung folgendes aus: Einerseits sei es Sache des Versicherungsnehmers, der Krankenversicherung gegenüber eine Ausheilung darzutun und zu belegen. Solange der Kläger für sich die Schwerbehinderteneigenschaft in Anspruch genommen habe, sei er diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten habe andererseits ergeben, dass beim Kläger ab Mitte 1999 „lediglich„ noch altersentsprechende Veränderungen der Wirbelsäule vorlägen. Ab diesem Zeitpunkt müsse deshalb mangels Risikoerhöhung auch der Risikozuschlag entfallen.

(Landgericht Coburg, Az: 32 S 131/00; rechtskräftig)

Zur Rechtslage:

Immer wenn bei Abschluss des Versicherungsvertrages wegen besonderer gefahrerhöhender Umstände in der Person des Versicherten oder dem versicherten Gegenstand eine höhere Prämie vereinbart worden ist, kann unter gesetzlich bestimmten Umständen nachträglich eine Herabsetzung vom Versicherten verlangt werden. Das gilt nicht nur für Krankenversicherungen, sondern auch für alle anderen Zweige des Versicherungswesens.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 41a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) [Herabsetzung der Prämie]:

(1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Antrages oder nach Abschluss des Vertrages wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, verlangen, dass die Prämie für die künftigen Versicherungsperioden angemessen herabgesetzt wird.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.