Kurzfassung
Ein Notwegerecht kann nur der vom Nachbarn beanspruchen, der zu seinem Grund und Boden nicht über ein anderes eigenes Grundstück ausreichend gelangen kann. Dafür muss er
gegebenenfalls von unbequemeren oder teureren Zugangsmöglichkeiten Gebrauch machen.
Im Einzelfall kann dabei auch verlangt werden, dass der Eigentümer eines zugangslosen Gartengrundstücks einen Steg über einen Wassergraben baut und nutzt. Das entschieden
jetzt Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg ? und wiesen deshalb eine Nachbarklage auf Einräumung eines Notweges ab.
Sachverhalt
Das Gartengrundstück des späteren Klägers ist ohne Zugang zu öffentlichen Wegen und vom Hausanwesen durch einen Graben getrennt. Viele Jahre lang war es aber mittels
eines schmalen Steges trockenen Fußes erreichbar. Als Mitte 2000 vom Kläger selbst gefällte Bäume jedoch den Steg zu Fall brachten, wurde die Angelegenheit ein Fall
für die Justiz. Der Kläger als Eigentümer eines nun ?verbindungslosen? Grundstücks vertrat nämlich die Ansicht, jetzt dürfe er über des Nachbarn Anwesen zum Säen und
Ernten. Was der wiederum nicht einsehen wollte ? und sich darum als Beklagter vor den Zivilgerichten wiederfand.
Gerichtsentscheidung
Doch sowohl das Amtsgericht Lichtenfels als auch das Landgericht Coburg erklärten die Weigerung des Beklagten für Rechtens. Dem Kläger stehe ein Notwegerecht nicht zu. Es
sei ihm vielmehr zuzumuten, den Steg wieder herzustellen. Und der Zugang mittels Brücklein sei auch ausreichend für die (klein-)gärtnerische Nutzung der Fläche. Dass
dieser Weg der für den Kläger aufwändigere und umständlichere sei, spiele keine Rolle. Maßgeblich sei allein, dass er von eigenem Grundbesitz aus zum Garten
gelangen könne.
Fazit
Bevor man fremdes Grundeigentum benutzen darf, sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die der eigene Grund und Boden bietet.
(Amtsgericht Lichtenfels, AZ:1 C 270/01; Landgericht Coburg, Az: 33 S 184/01; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Jedes Grundstück muss irgendwie erreichbar sein ? ob zu Fuß, mit dem Auto, Laster oder gar Mähdrescher richtet sich nach Lage, Größe und Bewirtschaftungsart
des Grundstückes. Der Nachbar hat daher gegebenenfalls in Kauf zu nehmen, dass sein Eigentum in Anspruch genommen wird. Welcher Nachbar (üblicherweise grenzen an ein
Grundstück mehrere andere an, die oft nicht demselben Nachbarn gehören), entscheiden die Gerichte jeweils nach Einzelfall. Üblicher Weise wird der sogenannte Notweg
über das Grundstück führen, das dadurch am wenigsten beeinträchtigt wird ? außer, dieser Weg wäre für den Eigentümer der ?anbindungslosen? Fläche unzumutbar
beschwerlich. Den genauen Verlauf sowie die Breite und Benutzungshäufigkeit bestimmen allein die Gerichte durch Urteil, wenn sich die Nachbarn nicht einig werden. Da aber
in fremdes Eigentum eingegriffen wird, steht dem Nachbarn in aller Regel eine Geldentschädigung (?Notwegerente?) zu. Auch diese setzt das Gericht fest.
Die maßgebliche Vorschrift:
§ 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Notweg]:
(1) Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen,
dass sie zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des
Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. (…)