Kurzfassung
Beim Ausfahren aus einem Grundstück auf die öffentliche Straße ist höchste Vorsicht geboten. Ist die Sicht zur Seite durch Pflanzenbewuchs stark eingeschränkt,
muss sich der Kraftfahrer sogar einweisen lassen, um eine Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs zu vermeiden. Fährt er ohne Einweiser aus, trifft ihn selbst dann die
überwiegende Schuld an einem Verkehrsunfall, wenn der Vorfahrtberechtigte schneller als erlaubt fuhr.
Das entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg. Und sprachen dem Eigentümer eines Pkws, dessen Fahrerin beim Einfahren in die Straße mit einem Motorrad
zusammenstieß, lediglich einen Anspruch auf Ersatz eines Drittels seines Schadens zu. Der Kläger bleibt damit auf rund 5.000 ? Schaden sitzen.
Sachverhalt
Die Ehefrau des Klägers wollte aus dem gemeinsamen Grundstück nach links auf die Ortsdurchgangsstraße fahren. Die Büsche und Bäume auf dem Anwesen erhöhen zwar
die Wohnqualität, verringerten jedoch nach links die Sichtweite auf unter 40 Meter. Die Frau fuhr zügig an, um den Gefahrenbereich rasch zu verlassen ? und dadurch genau
in die Fahrlinie eines von links kommenden Motorradfahrers. Auch der war nicht gerade langsam unterwegs. Es kam zur Kollision, glücklicherweise ohne Verletzungen der
Beteiligten. Der Schaden des Klägers belief sich allerdings immerhin auf etwa 7.500 ?. Und die wollte er vom Biker bzw. dessen Versicherung: das Motorrad sei mindestens 90
km/h schnell gewesen. Seine Frau habe den Unfall gar nicht vermeiden können.
Gerichtsentscheidungen
Das sahen Amts- und Landgericht Coburg anders. Nach Einholung eines Gutachtens zum Unfallhergang stellten sie zwar fest, dass der Krad-Fahrer sich nicht an die innerorts
vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gehalten habe. Mindestens 60 km/h sei er gefahren. Ein schnelleres Tempo sei ihm aber nicht nachzuweisen. Doch die Ehefrau des
Klägers habe gegen ihre gesetzliche Pflicht verstoßen, sich einweisen zu lassen. Auch sei es ihr möglich gewesen, die Sichtweite durch vorsichtiges Hineintasten in
die Fahrbahn zu vergrößern. Generell treffe den, der aus einem Grundstück ausfahre, eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Vorfahrtsverletzung wiege schwerer als der
Geschwindigkeitsverstoß ? und der Kläger bekomme daher nur ein Drittel seines Schadens ersetzt.
Fazit
Der Kläger hat mittlerweile auf seine Kosten auf der anderen Straßenseite einen Verkehrsspiegel aufstellen lassen. Eine lohnende Investition ? und sicher billiger,
als einen Einweiser anzustellen.
(AG Coburg, Az: 11 C 36/01; LG Coburg, Az: 32 S 21/02; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Da das Einfahren aus einem Privatgrundstück in den fließenden Verkehr besondere Risiken mit sich bringt, verlangt der Gesetzgeber dem Einfahrenden die im
Straßenverkehr höchstmögliche Sorgfalt ab: Gefährdungen anderer sind auszuschließen.
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) [Einfahren und Ausfahren]
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen
Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. (…)