Eigentlich gut und sinnvoll: Die (betagten) Eltern übertragen ihrem Nachwuchs das Familienanwesen. Im Gegenzug erhalten sie ein Wohnrecht und werden im Bedarfsfall gehegt
und gepflegt (sog. Leibgedingsvertrag). Derartige Pflichten sind aber ernst zu nehmen. Kümmert sich das Kind nicht um seine Eltern, muss es sie unter Umständen durch eine
monatliche Rente entschädigen.
Dies erfuhr jetzt eine ihre Versorgungspflichten vernachlässigende Tochter durch das Landgericht Coburg. Das Gericht verurteilte sie, an ihren Vater 500 € im Monat zu
zahlen.
Sachverhalt
Im Jahr 2001 überschrieb der in die Jahre gekommene und kranke Kläger das Haus seiner Tochter. Er behielt sich ein lebenslanges, kostenloses Wohnrecht vor. Sie verpflichtete
sich, ihn unentgeltlich täglich zu verköstigen und zu pflegen. Fortan lebten Vater, Tochter und deren Ehemann mehr oder weniger in Eintracht unter einem Dach. Rund zwei
Jahre später krachte es zwischen den Dreien. Die Tochter zog samt Ehegatten aus. Seitdem lebt der alte Mann alleine. Dessen Ansinnen, ihn wegen der nicht mehr erbrachten
Verköstigung und Krankenpflege durch eine monatliche Rente zu entschädigen, lehnte die Tochter ab. Ihre Verteidigung: Ein Zusammenleben mit ihrem Vater sei nicht mehr
zumutbar gewesen. Er habe ständig Streit mit ihrem Mann gesucht.
Gerichtsentscheidung
Diesen Argumenten konnte sich das Landgericht Coburg nach durchgeführter Bweisaufnahme nicht anschließen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass beide Seiten Anteil an den
zum Auszug führenden Streitereien hatten. Da die beklagte Tochter den Kläger, so wie vertraglich vorgesehen, nicht mehr versorge und pflege, müsse sie eine Geldrente
entrichten. Deren Höhe richte sich danach, welchen Wert die Befreiung von der täglichen Versorgungspflicht habe. Diesen schätzte das Landgericht auf mindestens monatlich 500
€.
Fazit
Ein Zusammenleben zwischen Alt und Jung in einem Haus bitte nur, wenn beide Seiten zur gegenseitigen Toleranz und Rücksichtnahme bereit sind.
Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.07.2004, Az: 14 O 322/04; rechtskräftig